§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Satzungsänderungsantrag 5
ANGENOMMEN - 100% Zustimmung - siehe Protokoll
Thematik
Dieser § enthielt gleich ein Reihe von Problemen:
- der jetzige § ist missverständlich, weil die Mitgliedschaft endet, wenn Ausländer ihren Wohnsitzes in Deutschland aufgeben, gleichzeitig aber Leute, die im Ausland wohnen gleichwohl Piraten sein können (Bundessatzung)
- er klärte nicht, wer zuständig ist bei einer Beendigung der Mitgliedschaft
Änderung
- Verweis auf die Regelung der Bundessatzung.
- Das Ende der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
Gegenargumente
bisher keine
Satzungsänderung
ORIGINAL
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Überarbeitung
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- Die Mitgliedschaft endet durch
- schriftlich bekundeten Austritt,
- Tod,
- Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
- Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder
- dem Ausschluß aus der Partei.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen.
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- Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung schriftlich anzuzeigen.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen.
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