NDS:AG Satzung/2010/§ 5

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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Satzungsänderungsantrag 5

ANGENOMMEN - 100% Zustimmung - siehe Protokoll

Thematik

Dieser § enthielt gleich ein Reihe von Problemen:

  • der jetzige § ist missverständlich, weil die Mitgliedschaft endet, wenn Ausländer ihren Wohnsitzes in Deutschland aufgeben, gleichzeitig aber Leute, die im Ausland wohnen gleichwohl Piraten sein können (Bundessatzung)
  • er klärte nicht, wer zuständig ist bei einer Beendigung der Mitgliedschaft

Änderung

  • Verweis auf die Regelung der Bundessatzung.
  • Das Ende der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.


Gegenargumente

bisher keine

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. schriftlich bekundeten Austritt,
    2. Tod,
    3. Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
    4. Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder
    5. dem Ausschluß aus der Partei.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
  3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen.
  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung schriftlich anzuzeigen.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen.