§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Satzungsänderungsantrag 5
ANGENOMMEN - 100% Zustimmung - siehe Protokoll
Thematik
Dieser § enthielt gleich ein Reihe von  Problemen:
- der jetzige § ist missverständlich, weil die Mitgliedschaft endet, wenn Ausländer  ihren Wohnsitzes in Deutschland aufgeben, gleichzeitig aber Leute, die im Ausland wohnen gleichwohl Piraten sein können (Bundessatzung)
- er klärte nicht, wer zuständig ist bei einer Beendigung der Mitgliedschaft
Änderung
- Verweis auf die Regelung der Bundessatzung.
- Das Ende der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
Gegenargumente
bisher keine
Satzungsänderung
| ORIGINAL | Überarbeitung | 
| Die Mitgliedschaft endet durch
schriftlich bekundeten Austritt,Tod,Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts,Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oderdem Ausschluß aus der Partei.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen.
 | Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung schriftlich anzuzeigen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen.
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