BY:Mittelfranken/KV Nürnberger Land/Satzung
Satzung des Kreisverbands Nürnberger Land der Piratenpartei Deutschland. Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 18.12.2011 in Altdorf.
Inhaltsverzeichnis
- 1 § 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- 2 § 2 - Mitgliedschaft
- 3 § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
- 4 § 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
- 5 § 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
- 6 § 6 - Ordnungsmaßnahmen
- 7 § 7 - Gliederung
- 8 § 8 – Verhaltensweise von Gliederungen
- 9 § 9 - Organe des Kreisverbands
- 10 § 9a - Der Kreisparteitag
- 11 § 9b - Der Kreisvorstand
- 12 § 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- 13 § 11 - Satzungs- und Programmänderung
- 14 § 12 - Auflösung und Verschmelzung
- 15 § 13 - Parteiämter
- 16 § 14 - Finanzordnung
- 17 § 15 - Nachrangigkeit der Satzung
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Nürnberger Land - nachfolgend KV genannt - ist eine Untergliederung des Bezirksverbandes Mittelfranken im Landesverband Bayern in der Piratenpartei Deutschland. Er ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen des Landkreises Nürnberger Land.
(2) Der KV führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Nürnberger Land. Die offizielle Abkürzung ist "PIRATEN NBG LAND". Die Verwendung des zusätzlichen Namens Piratenpartei Nbg-Land ist zulässig
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Altdorf
§ 2 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Satzung, nachfolgend PIRAT genannt.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
§ 6 - Ordnungsmaßnahmen
Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
§ 7 - Gliederung
(1) Der KV gliedert sich in Ortsverbände. Die Mindestanzahl der Mitglieder eines Ortsverbandes richtet sich nach der Satzung der nächsthöheren Gliederung.
§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen
Der KV verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.
§ 9 - Organe des Kreisverbands
(1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Vorstand.
§ 9a - Der Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit des KV welche der Kreisvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
(2) Es gibt ordentliche und außerordentliche Kreisparteitage.
(2a) Der ordentliche Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt auf Grund eines Vorstandsbeschlusses. Die Ladungsfrist hierfür beträgt wenigstens 2 Wochen und erfolgt schriftlich per eMail.
(2b) Die Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitages erfolgt wenn 20% der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbands es schriftlich beantragen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt wenigstens 2 Wochen und erfolgt schriftlich per eMail.
§ 9b - Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
einem Vorsitzenden,
einem stellvertretenden Vorsitzenden und
einem Schatzmeister.
(2) Auf Beschluß des Parteitages können zusätzlich bis zu zwei Beisitzer gewählt werden.
(3) Der Kreisvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Vorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigenden PIRATEN übertragen.
(4) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Zeit bis zum folgenden ordentlichen Kreisparteitag gewählt.
(5) Tritt der gesamte Kreisvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bezirksvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.
§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
Es gilt die Satzung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
§ 11 - Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
(2) Ein Wahlprogramm wird vom Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(3) Satzungsänderungsanträge und programmatische Themenvorschläge müssen bis eine Woche vor Beginn des Kreisparteitages eingereicht werden.
§ 12 - Auflösung und Verschmelzung
Über einen Antrag auf Auflösung des Kreisverbands oder dessen Verschmelzung mit einer anderen Gliederung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 10 Tage vor Beginn von dessen Parteitag beim Vorstand eingegangen ist. Zum Beschluss über den Antrag ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen des Parteitags des Kreisverbandsverbands erforderlich.
§ 13 - Parteiämter
(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
§ 14 - Finanzordnung
(1) Es gilt die Finanzordnung der nächsthöheren Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
(2) Auf jedem ordentlichen Kreisparteitag werden ein Kassenprüfer und ein Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl auf dem nächsten ordentlichen Kreisparteitag.
(3) Den Kassenprüfern obliegt die Aufgabe die Buchhaltung des Kreisverbands zwischen zwei Kreisparteitagen zu prüfen und dem Kreisparteitag eine Empfehlung über die finanzielle Entlastung des Vorstands vorzulegen.
§ 15 - Nachrangigkeit der Satzung
Alles Weitere regeln die übergeordneten Satzungen.