BY:Landesparteitag 2009/Änderungsanträge Finanzordnung
Die auf dieser Seite aufgeführten Finanzordnungsänderungsanträge wurden zum 3. Landesparteitag 2009 eingereicht. Die dort nicht behandelten Änderungsanträge wurden auf den nächsten Landesparteitag vertagt, und werden auf der allgemeinen Satzungsänderungsantragseite geführt. (Die Finanzordnung ist nunmehr Teil der Satzung)
Dieser Artikel ist veraltet. Es wird geprüft, ob er gelöscht oder aber aktualisiert wird. Du kannst den Artikel aber auch auf den neuesten Stand bringen oder archivieren. |
Dieser Artikel ist seit 4291 Tagen ohne Bearbeitung.archivieren
Hinweis: Der LV Bayern hat keine Finanzordnung, da diese niemals offiziell beschlossen wurde! Dies ist erst geplant.
Inhaltsverzeichnis
Geschäftsjahr
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Markus Gerstel
- Betrifft
- Finanzordnung des Landesverbands Bayern / § 3 - Verwaltung und Buchführung, Teile der §4 und §5
- Beantragte Änderungen
FOLGENDE PUNKTE ÄNDERN:
§ 3 - Verwaltung und Buchführung
Der Schatzmeister verwaltet als für Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied die Finanzen und führt Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland. Der Schatzmeister ist berechtigt ein Konto im Namen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland zu eröffen. Verfügungsberechtigt ist allein der Schatzmeister.
sowie unter § 4 - Rechenschaftsbericht
(1) ...des Kalenderjahres(Rechnungsjahr)...
(3) ...bis zum 1.Februar des dem Rechenschaftsjahr folgenden Jahres...
(6) ...Ablauf des Rechnungsjahres.
sowie unter § 5 - Spenden
(2) ...in einem Kalenderjahr(Rechnungsjahr)...
SOLL GEÄNDERT WERDEN:
§ 3 - Verwaltung und Buchführung
(1) Der Schatzmeister verwaltet als für Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied die Finanzen und führt Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Schatzmeister ist berechtigt ein Konto im Namen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland zu eröffen.
(4) Verfügungsberechtigt ist allein der Schatzmeister.
sowie unter § 4 - Rechenschaftsbericht
(1) ...des Geschäftsjahres ...
(3) ...bis zum 1. Februar des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres...
(6) ...Ablauf des Geschäftsjahres.
sowie unter § 5 - Spenden
(2) ...in einem Geschäftsjahr...
- Begründung
Analog zu §1 der Bundesfinanzordnung sollten auch in der FO des LV Bayern die Rechnungszeiträume klar definiert werden. Die dafür übliche Bezeichnung ist (nicht nur in der BFO) das Geschäftsjahr. Eine Legaldefinition an mehreren Stellen oder die Verwendung verschiedener Begriffe für denselben Sachverhalt ist nicht zweckmäßig. Bei dieser Gelegenheit kann § 3 in mehrere Unterpunkte aufgebrochen werden.
- Diskussion
- Diskussionsseite
Kontenführung
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Markus Gerstel
- Betrifft
- Finanzordnung des Landesverbands Bayern / § 3 - Verwaltung und Buchführung
- Beantragte Änderungen
FOLGENDEN PUNKT ÄNDERN:
Der Schatzmeister ist berechtigt ein Konto im Namen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland zu eröffen.
SOLL GEÄNDERT WERDEN:
Der Schatzmeister ist berechtigt Konten im Namen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland zu führen.
- Begründung
Es könnte zweckmäßig sein Konten bei mehreren Kreditinstituten zu unterhalten. Diese Möglichkeit sollte offen stehen. Sie ist auch Voraussetzung um das kontoführende Kreditinstitut zu wechseln.
Das Verb 'führen' statt 'eröffnen' stellt den Zweck der Kontoeröffnung in den Vordergrund.
- Diskussion
- Diskussionsseite
Parteispenden I
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Markus Gerstel
- Betrifft
- Finanzordnung des Landesverbands Bayern / § 5 - Spenden
- Beantragte Änderungen
FOLGENDEN PUNKT ÄNDERN:
(4) Im weiterem findet §16 Abs. 4 der Satzung der Piratenpartei Deutschland Anwendung.
SOLL GEÄNDERT WERDEN:
(4) Darüberhinaus findet §7 der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland Anwendung.
- Begründung
Seit Juni 2007 gibt es den entsprechenden Paragraphen nicht mehr in der Satzung der Bundespartei. Dieser Antrag gilt als zurückgezogen, wenn der Antrag Satzungsverkürzung II angenommen wird.
- Diskussion
- Diskussionsseite
Parteispenden II
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- DavidG
- Betrifft
- Finanzordnung des Landesverbands Bayern / § 5 - Spenden
- Beantragte Änderungen
FOLGENDEN PUNKT HINZUFÜGEN:
(5) Spenden von juristischen Personen dürfen nicht angenommen werden.
- Begründung
Im Interesse der Transparenz und dem frühzeitigen Ausschluss von potentiellen Lobbytätigkeiten sollten Parteispenden von juristischen Personen generell außen vor bleiben.
- Diskussion
- Diskussionsseite
Satzungsverkürzung I
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Markus Gerstel
- Betrifft
- Finanzordnung des Landesverbands Bayern / § 4 - Rechenschaftsbericht
- Beantragte Änderungen
FOLGENDER ABSATZ:
(6) Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.
SOLL ERSATZLOS GESTRICHEN WERDEN, nachfolgende Absätze entsprechend neu numeriert werden.
- Begründung
Der Absatz entspricht wortgenau §24 II Sätze 2 und 3 PartG. Die Wiederholung (sowieso) geltenden Rechts in der Finanzordnung ist sinnlos, im Falle einer Gesetzesänderung sogar kontraproduktiv. §24 PartG wird auch bereits in §4 V der Finanzordnung Bayern referenziert. Darüberhinaus ist dieser Punkt gefährlich, da die zehn Jahre lediglich eine Mindestaufbewahrungszeit darstellen, die im Einzelfall verlängert werden kann. Auch bestehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten für andere Unterlagen (z.B. Kassenzettel: 6 Jahre), die hier nicht erwähnt werden. Es könnte also fälschlicherweise der Eindruck einer abschließenden Auflistung entstehen.
- Diskussion
- Diskussionsseite
Satzungsverkürzung II
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Markus Gerstel
- Betrifft
- Finanzordnung des Landesverbands Bayern / § 5 - Spenden
- Beantragte Änderungen
DER PARAGRAPH:
§ 5 - Spenden
SOLL WIE FOLGT NEU GEFASST WERDEN:
§ 5 - Spenden
Für Parteispenden finden §25 Parteiengesetz sowie §7 der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland Anwendung.
- Begründung
Der Paragraph wiederholt lediglich bereits bestehendes geltendes Recht. Absatz 1 entspricht wortgenau §25 I 2 PartG. Absatz 2 entspricht verkürzt §25 III 1 PartG. Absatz 3 entspricht wortgenau §25 III 2 PartG.
Die unvollständige Wiederholung (sowieso) geltenden Rechts in der Finanzordnung ist sinnlos, im Falle einer Gesetzesänderung sogar kontraproduktiv. Stattdessen kann §25 PartG explizit benannt werden. Aus der bestehenden Fassung könnte z.B. fälschlicherweise der Eindruck entstehen dass alle Barspenden unter 1.000 EUR angenommen werden dürfen, was geltendem Recht (§25 II PartG) widerspricht.
- Diskussion
- Diskussionsseite
Finanzierung / 4 Augen Prinzip
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Dominique Schramm
- Betrifft
- Finanzordnung des Landesverbands Bayern / § 8 - Finanzierung
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge beschliessen, dass § 8 (3) der Finanzordnung des Landesverbandes Bayern von ursprünglich
(3) Verträge mit Dritten können vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, oder einem vom Vorstand dazu beauftragten Piraten eingegangen werden.
in folgenden Wortlaut geändert wird:
(3) Verträge mit Dritten können vom Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, seinem Schatzmeister und einem weiteren Vorstandsmitglied eingegangen werden.
- Begründung
Die derzeitige Formulierung ermöglicht eine willkürliche Handlungsart eines einzelnen Vorstandsmitglieds bei Abschluss von Verträgen gegenüber Dritten. Somit ist es prinzipiell möglich einen Finanzierungsvertrag mit einem Dritten durch den Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem vom Vorstand dazu beauftragten Piraten abzuschliessen, ohne dass das 4 Augen Prinzip gewahrt ist. Ferner soll ausgeschlossen werden, dass der Abschluß eines solchen Vetrages durch ein Nicht-Vorstandsmitglied, unabhängig von dessen Beauftragung durch den Vorstand, durchgeführt wird. Es muss bei Abschluß von derartigen Verträgen gewährleistet sein, dass dies auch von dem entsprechenden Gremium und nicht aus Zeitgründen oder Arbeitsüberlastung, ohne genaue Überlegung an ein Nicht-Vorstandsmitglied delegiert wird.
- Diskussion
- Diskussionsseite
Leumundsprüfung
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Dominique Schramm
- Betrifft
- Finanzordnung des Landesverbands Bayern / § 8 (7)
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge beschliessen, dass der §8 (7) der Finanzordnung des Landesverbandes Bayern von ursprünglich
(7) Der Vorstand kann Dritte zur Spendenerhebung bevollmächtigen. Diese Dritten haben lückenlos die Spendenquellen aufzuzeichnen und anzugeben.
in folgenden Wortlaut geändert wird:
(7) Der Vorstand kann Dritte zur Spendenerhebung bevollmächtigen. Bevor die Bevollmächtigung erfolgt, hat der Vorstand den einwandfreien Leumund der zu bevollmächtigenden Person zu prüfen. Die bevollmächtigte Person hat alle Spendenquellen lückenlos aufzuzeichnen und anzugeben. Für fehlende Spendeneinnahmen als auch für fehlende Quellangaben haftet die bevollmächtigte Person. Unterlässt der Vorstand die ordentliche Leumundsprüfung haftet der Vorstand für Fehler der bevollmächtigten Person.
- Begründung
ANTRAG WIRD NOCH UMFORMULIERT! Bei der Bevollmächtigung von Dritten zur Einnahme von Spendengeldern ist sicher zu stellen, dass es sich um vertrauenswürdige Personen handelt. Die Vertrauenswürdigkeit kann nur dann gegeben sein, wenn von der Person ein einwandfreier Leumund bekannt ist. Personen bei denen ein solcher Leumund fehlt, darf unter keinen Umständen Spendengelder anvertraut werden, da die Gefahr der Unterschlagung bei größeren Spendengeldern, aber auch bei kleinen Spenden zu groß ist. Gelegenheit macht Diebe und diese machen auch nicht innerhalb der Partei halt. Hier auf eine gutgläubige Bevollmächtigung zu vertrauen kommt einer Naivität gleich, die sich die Partei nicht leisten darf. Ferner müssen die Beauftragten auch für Fehler haften und entsprechenden Schadenseratz leisten. (in Anlehnung §266 StGB i.V.m §823 BGB)
- Diskussion
- Diskussionsseite
Verteilung der Mitgliedsbeiträge
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Markus Gerstel
- Betrifft
- Finanzordnung des Landesverbands Bayern / § 2 - Verwendung
- Beantragte Änderungen
DER PARAGRAPH:
§ 2 - Verwendung
Der Landesverbandsvorstand entscheidet über die Verwendung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.
SOLL WIE FOLGT NEU GEFASST WERDEN:
§ 2 - Mittelverwendung
(1) Der Vorstand des Landesverbandes entscheidet über die Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.
(2) Der nach der Bundesfinanzordnung dem Landesverband zufallende Anteil eines Mitgliedsbeitrags wird nach folgendem Schlüssel verteilt: Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 25%, der zuständige Kreisverband 25%, der zuständige Bezirksverband 25% und der Landesverband Bayern 25%. Ist auf einer Gliederungsebene kein Verein aktiv tätig, so fällt sein Anspruch an den Verein auf der nächsthöheren Gliederungsebene.
- Begründung
Der Verteilungsschlüssel wurde bereits beschlossen, aber in den offiziellen Protokollen nur unzureichend am Rande erwähnt, und ist in die Satzung nicht eingegangen. Um ihn rechtskräftig werden zu lassen wird daher sicherheitshalber ein neuer Antrag gestellt.
- Diskussion
- Diskussionsseite
Sammelantrag Redaktionelles
- Änderungsantrag Nr.
- Beantragt von
- Markus Gerstel
- Betrifft
- Finanzordnung des Landesverbands Bayern / §§4, 6
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge beschliessen, dass die Satzung wie folgt überarbeitet wird:
- In §4, 4. Absatz, 2. Satz soll vor dem Wort erfolgen das Wort PartG eingefügt werden.
- In §6, 1. Absatz, 1. Satz und §6, 2. Absatz werden die Wörter der Satzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland durch der Bundessatzung ersetzt.
- Begründung
Diese Änderungen sollen die Lesbarkeit und Verständlichkeit der Satzung erhöhen, sowie die Gliederungsstruktur säubern. Es sind keine inhaltlichen Änderungen beabsichtigt.
- Diskussion
- Diskussionsseite