HowTo Aufstellungsversammlung Landesliste
ACHTUNG: "Dieses "HowTo" wurde für die BTW 2013 erstellt, es kann sein dass es für die Landtagswahl 2021 angepasst werden muss"
Dieses HowTo dient zur korrekten Vorbereitung und Ausführung einer Landeslistenaufstellungsversammlung zur Bundestagswahl 2013.
Die "Bundesprojektgruppe zur Vorbereitung der Bundestagswahl 2013" wurde Mitte 2011 vom damaligen Bundesvorstand ausgeschrieben, um die Bundestagswahl rechtlich und organisatorisch vorzubereiten. Ende 2011 begann man die rechtliche Vorbereitung der Bundestagswahl, die mit diesem HowTo beendet ist. Erstellt wurde es von Benjamin Gehrels und Nathanael Bienia.
TODO: Hier fehlen noch die Anlagen. Diese ergeben sich aus den [Anlagen zur Bundeswahlordnung]. Sie sind bei den Bundes-/Landeswahlleitern erhältlich und werden hier bereitgestellt, sobald uns finale, offizielle digitale Fassungen vorliegen.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Rechtliche Quellen
- 2 Warum eine Aufstellungsversammlung kein Parteitag ist
- 3 Termine und Fristen
- 4 Zuständigkeit
- 5 Einladung
- 6 Formalia für Kandidierende
- 7 Checkliste für Organisation/Vorbereitung der Versammlung
- 8 Akkreditierung
- 9 Versammlungseröffnung
- 10 Zeugen
- 11 Protokoll, Formalia, Formulare
- 12 Vorschlagsrecht
- 13 Passives Wahlrecht (Wählbarkeit)
- 14 Kandidierendenvorstellungen
- 15 Wahlmodus
- 16 Versammlungsschluss
- 17 Checkliste nach der Versammlung
Rechtliche Quellen
Den grundsätzlichen rechtlichen Rahmen für Bundestagswahlen setzt das Grundgesetz (GG). Hier ist geregelt, wer Staatsbürger ist, wer das aktive und Passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag hat und in welchem Zeitraum der Wahltermin liegen muss. Auch die Wahlrechtsgrundsätze (freie, unmittelbare, geheime, gleiche Wahl) sind hier normiert.
Das Grundgesetz gibt aber lediglich einen Rahmen vor, den der Gesetzgeber ausfüllen darf und ausgefüllt hat. Dies geschieht im Bundeswahlgesetz (BWahlG). Hier findet sich der Großteil der relevanten Normen, beispielsweise das Wahlsystem (personalisiertes Verhältniswahlrecht), die Wahlkreiseinteilung, aber auch in den Abschnitten 3 und 4 die Regelungen zu Aufstellungsversammlungen.
Das Bundeswahlgesetz wiederum gibt dem Bundesministerium des Inneren die Möglichkeit, genauere Verwaltungsvorschriften mittels einer Verordnung festzulegen. In der Bundeswahlordnung (BWahlO) ist daher der Ablauf von Bundestagswahlen im Detail geregelt, von der Zusammensetzung und Bestellung der Wahlvorstände über die Formulare zur Einreichung von Landeslisten und Kreiswahlvorschlägen bis zur Auszählung und Verkündung des Ergebnisses.
Das Parteiengesetz (PartG) legt diverse Anforderungen an die innerparteiliche Demokratie, insbesondere auch an die Satzungsgestaltung fest, die teilweise auch auf die Aufstellungsversammlungen durchgreifen.
Das PartG wie auch das BWahlG legen einige Details des Aufstellungsverfahrens in die Satzungsautonomie der Parteien. Daher gelten auch die Bundessatzung und die Landessatzungen für die Aufstellungsversammlungen zur Kandidatenaufstellung, sofern sie explizite Regelungen für diese treffen. Da Aufstellungsversammlungen keine Parteitage sind (s.u.) sind die Vorschriften zu Parteitagen nur mit Vorsicht zu verwenden.
Warum eine Aufstellungsversammlung kein Parteitag ist
Ein Parteitag ist Organ der Partei nach dem PartG. Eine Aufstellungsversammlung hingegen ist ein eigenständiges Gremium auf Grundlage des BWahlG. Für diesen gelten eigene Vorschriften bzgl. Teilnehmerkreis, Wahlrecht, et cetera. So sind beispielsweise Teilnehmer zu akkreditieren, welche zwar im Land wohnen, aber Mitglied eines anderen Landesverbands sind.
Da die Aufstellungsversammlungen eigenständige Gremien nach eigenem Recht sind, können auch nicht einfach die Regelungen bzgl. der Landesparteitage auf die Aufstellungsversammlungen angewendet werden. Vielmehr sind diese in den Landessatzungen separat und explizit zu regeln. Ist dies Unabsichtlich nicht geschehen, so lassen sich eventuell, mit viel Vorsicht einzelne Regelungen der Satzungen und Geschäftsordnungen bzgl. der Parteitage analog auch auf die Aufstellungsversammlungen anwenden. Zur Zulässigkeit analoger Anwendung von Normen siehe auch Wikipedia. Aus diesem rechtlichen Charakter als Spezialgremium ergibt sich auch, dass eine Aufstellungsversammlung bspw. keine inhaltlichen Beschlüsse fällen kann, da sie eben kein Parteitag ist.
Termine und Fristen
Die Termine und Fristen richten sich im wesentlichen nach zwei Eckpunkten: Dem Wahltermin und dem Zeitpunkt des Zusammentritts des letzten Deutschen Bundestages. Während letzterer Termin bereits klar ist, ist momentan noch kein Wahltermin durch den Bundespräsidenten verkündet worden. Art. 39 (1) GG legt einen zeitlichen Rahmen fest, in dem sich der Termin bewegen darf. Da Wahltermine in der Vergangenheit nicht in den Schulferien lagen bleiben als wahrscheinlicher Wahltermin zwei Daten übrig:
- wahrscheinlicher Bundestagswahltermin: 15. / 22.09.2013
- frühester Wahltermin für Landeslisten: 28.06.2012
- Deadline für die Einreichung der Landeslisten: 11.07.2013 / 18.07.2013, 18:00 (66. Tag vor der Wahl, je nach Wahltermin)
Aus praktischen Erwägungen empfiehlt sich, dass Aufstellungsversammlungen
- an einem Wochenende stattfinden und nicht vor 10:00 beginnen (Beginn der Akkreditierung kann früher erfolgen)
- zwischen Zugang der Einladung und dem Termin der Versammlung mindestens 2 Wochen liegen, sofern die Satzung der einberufenden (und dafür zuständigen) Gliederung keine längeren Fristen für Versammlungen vorschreibt. Dies ermöglicht es Kandidierenden, die notwendigen Formalitäten schon vor der Aufstellungsversammlung zu erledigen.
- Reminder-Mails für die Versammlungen sind zulässig.
Zuständigkeit
Zuständig für die Organisation der Aufstellungsversammlung und die einreichung der Landesliste ist der jeweilige Landesverband.
Einladung
Hier gibt es einige Besonderheiten die zu beachten sind. Es werden alle Personen eingeladen, die zum Zeitpunkt der Versammlung volljährig sind, die Mitglied der Piratenpartei Deutschland sind und ihren Erstwohnsitz im betroffenen Bundesland haben.
HINWEIS: Eine Mitgliedschaft im betreffenden Landesverband ist nicht erforderlich!
Die Einladung sollte Informationen über Anlass, das kalendarische Datum, den genauen Ort (postalische Adresse), die genaue Uhrzeit der Akkreditierung, Beginn und geplantes Ende der Versammlung, die vorläufige Tagesordnung und schließlich Name und Amtsbezeichnung des Ladenden zu enthalten. Im Zweifel wird im gleichen Verfahren eingeladen, wie es die Satzung der zuständigen Gliederung für Parteitage vorsieht.
Es ist Vorteilhaft, die von Kandidierenden beizubringenden Formulare (s.u.) bereits mit der Einladung zu versenden, oder einen Link anzugeben, wo interessierte Kandidaten diese Dokumente finden und ausdrucken können. Die benannten Formulare befinden sich im Anhang.
Formalia für Kandidierende
Um Zeitdruck und Stress zu vermeiden empfiehlt es sich, notwendige, vom Kandidierenden beizusteuernde Formulare bereits mit der Einladung zu Verschicken und bei der Aufstellungsversammlung ausgefüllt einzusammeln. Hierbei sind zwei Formulare relevant:
Das erste enthält eine Zustimmungserklärung zur Aufstellung auf die Landesliste - niemand soll gegen seinen Willen aufgestellt werden - und eine Versicherung an Eides statt, dass der Bewerber nicht Mitglied einer anderen Partei ist. Das Formular findet sich im Anhang. Bei Minderjährigen (die aber zum Zeitpunkt der Wahl volljährig und damit Wählbar sind) ist die Zustimmungserklärung durch die Erziehungsberechtigten, die Eidesstattliche Versicherung durch die Bewerbenden selbst zu unterschreiben.
Das zweite Formular ist eine Wählbarkeitsbescheinigung diese ist von der zuständigen Gemeindebehörde auszufüllen. Es liegt ebenfalls als Anlage bei.
Jeder Bewerber für eine Kandidatur muss zwingend 3 Formulare ausfüllen:
- Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt
- Wählbarkeitsbescheinigung (ist vom zuständigen Meldeamt zu bestätigen)
- BW_Bundestagswahl_2013_Kandidatenregistrierung.pdf
Checkliste für Organisation/Vorbereitung der Versammlung
- Wahlurnen
- Wahlzettel
- Akkreditierungsbändchen / Stimmkarten
- Papier-Backup notwendiger Unterlagen (Mitgliederlisten, etc)
- Für Spontankandidierende:
- Genügende Mengen an Zustimmungserklärungsformularen (gedruckt)
- Genügende Mengen an Wählbarkeitsbescheinigungsformularen (gedruckt)
- Gemeindeliste des Bundeslands (Bei Zweifeln während der Akkreditierung, ob Erstwohnsitz wirklich im Bundesland liegt)
- Versammlungsleiter
- Wahlleiter ggf. Wahlhelfer
- Vertrauenspersonen 2x
- Protokollant
- Zeugen 2x
- Beamer
- Mikrofone / Lautsprecher
- Leinwand
Formulare ausgefüllt
- Anlage 20 Landesliste.pdf
- Anlage 20 Einlegeblatt Landesliste.pdf
- Anlage 22 Zustimmungserklärung Bewerber Landesliste.pdf
- Anlage 23 Niederschrift Aufstellung Landesliste.pdf
- Anlage 23 Einlageblatt Aufstellung Landesliste.pdf
- Anlage 24 Versicherung Eides statt Landesliste.pdf
Akkreditierung
Akkreditiert wird jedes Mitglied, das im Bundesland das aktive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag hat. Dies bedeutet, dass die Person
- Deutscher im Sinne des GG sein muss,
- zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Versammlung volljährig sein muss,
- in der Vergangenheit einmal mindestens 3 Monate in der Bundesrepublik gewohnt haben muss,
- ihren aktuellen Erstwohnsitz im entsprechenden Bundesland (oder, falls sie keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hat, ihren letzten deutschen Wohnsitz) haben muss
- Mitglied der Piratenpartei Deutschland sein muss,
- nicht wegen Richterspruchs das Wahlrecht aberkannt bekommen haben darf
- nicht einen Betreuer für alle seine Angelegenheiten nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt bekommen hat (bspw. wg. psychischer Erkrankung, nicht 100% präzise),
- sich nicht aufgrund strafrechtlicher Verurteilung wg. Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
Häufige Fehler: Vollkommen unerheblich ist, ob die Person
- ihre Mitgliedsbeiträge bezahlt hat,
- Mitglied im betreffenden Landesverband ist
- Ordnungsmaßnahmen gegen das Mitglied verhängt wurden
- andere, nicht explizit oben aufgeführten Gründe.
Diese Personen sind zu akkreditieren.
(Schreiber, BWahlG, §21 Rn. 6: "[...] Das Recht der Parteimitglieder, an der Bewerberaufstellung [...] mitzuwirken, ist Bestandteil ihres Wahlrechts i.S.d. Art 38 GG. [...] An das Vorliegen sonstiger Voraussetzungen (etwa Erfüllung der Beitragspflicht, bestimmte Dauer der Parteizugehörigkeit oder keine 'Strafen' wegen Verstoßes gegen die Parteistatuten) kann das Recht zur Teilnahme [...] nicht gebunden werden. Hierin würde eine unzulässige Beschränkung des Rechts der Parteimitglieder [...] liegen [...], zumal wenn man bedenkt, dass die Parteien in gewissem Sinne ein Wahlvorschlagsmonopol haben [...]")
Zur praktischen Umsetzung: Viele dieser Wahlrechtsvoraussetzungen lassen sich von den Akkreditierungspiraten nicht sinnvoll überprüfen. Man sollte sich daher einen Lichtbildausweis vorlegen lassen und das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz anhand einer Gemeindeliste des Bundeslandes prüfen. Außerdem sollte anhand von Sage geprüft werden, ob die Person tatsächlich Mitglied der Piratenpartei Deutschland ist.
Die Personen tragen sich sodann mit ihrer Unterschrift in eine Akkreditierungsliste ein. Diese ist übertitelt mit:
"Mit meiner Unterschrift versichere ich, dass ich heute im Land [Bundeslandsname] das aktive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag habe."
Bei Personen, bei denen trotz Vorlage eines Lichtbildausweises der Wohnsitz nicht eindeutig festgestellt werden kann (Seeleute, Binnenschiffer, Wohnungslose, Soldaten, etc), erscheint es am praktikabelsten, sie nachdem sie die obige Zusicherung unterschrieben haben, zu akkreditieren.
Versammlungseröffnung
Das Bundeswahlgesetz legt keine explizite Beschlussfähigkeitshürde fest. Eine Aufstellungsversammlung muss aber mindestens drei Teilnehmer haben: Eine Einzelperson ist keine Versammlung, bei zwei Personen ist keine Geheime Wahl möglich.
Da zum Zeitpunkt der Versammlungseröffnung noch kein Versammlungsleiter bestellt ist empfiehlt es sich wie folgt zu verfahren: Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende der zuständigen Gliederung die Aufstellungsversammlung; ist er verhindert oder lehnt er die Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung nach der Vertretungsregelung im Vorstand. Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch kein Beauftragter bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der Aufstellungsversammlung die Versammlung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer im Mitgliedsausweis.
Der bestellte Versammlungsleiter fragt, bevor die Versammlungsleitung gewählt wird: „Zweifelt jemand die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines akkreditierten Teilnehmers an?“ Wenn dies der Fall ist wird folgender Passus in Anlage XYZ eingefügt:
"Es wurden Zweifel an der Mitgliedschaft eines / mehrere Mitglieds/(er) erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden erläuternde Niederschriften gefertigt, die als Anlage(n) Nr. .......... bis Nr. .......... beigefügt sind."
Die Aufstellungsversammlung wählt danach ihre Versammlungsleitung, die mindestens aus einem Versammlungsleiter und einem Schriftführer besteht, ein Wahlleiter ist darüber hinaus sinnvoll; bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.
Nach der Wahl der Versammlungsleitung kann eine Geschäftsordnung und eine Wahlordnung beschlossen werden. In Anlage XYZ befindet sich eine Mustergeschäfts- und Wahlordnung. Es wird aber dringend empfohlen eine solche zu beschließen, um strittige Fragen schon im vorherein zu klären.
Zeugen
Die Versammlung wählt zwei Zeugen. Diese geben später eine (strafbewehrte) eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Landeswahlleiter ab, dass diverse Vorschriften des BWahlG eingehalten wurden, bspw. die geheime Wahl.
Protokoll, Formalia, Formulare
Während der Aufstellungsversammlung entstehen einige Dokumente, welche später gebündelt mit der Landesliste selbst beim Landeswahlleiter einzureichen sind.
Zu allererst die Niederschrift. Die Niederschrift ist ein Protokoll der Versammlung, welches einen Katalog von Fragen beantwortet, die nicht zwingend identisch mit den normalerweise protokollierten sind. Die BWahlO stellt daher eine Musterniederschrift zur Verfügung, welche alle gesetzlich geforderten Angaben abfragt. Diese Musterniederschrift liegt als Anlage bei. Wir empfehlen, dieses zu nutzen, da sie einige typische Wahlfehler zu verhindern hilft. Sie kann gleichzeitig als Ablauf- und Moderationshilfe für die Versammlungsleitung genutzt werden, da sie chronologisch nach dem Ablauf der Versammlung strukturiert ist.
Wurden Einwendungen gegen ein Wahlergebnis erhoben, so ist eine Niederschrift über diese und die darüber gefällte Entscheidung der Niederschrift beizufügen. Selbiges Verfahren empfehlen wir ebenfalls für
- die Niederschriften der einzelnen Wahlgänge ,
- die Entscheidungen, sollte jemand die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines Teilnehmers angezeifelt haben sowie über
- anderweitige Besonderheiten.
Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Desweiteren einzureichen ist eine Eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Landeswahlleiter, dass diverse Anforderungen des BWahlG erfüllt wurden, bspw. geheime Wahl, ausreichende Vorstellungszeiten, etc. Das dafür vorgesehene Formular liegt als Anlage XYZ bei. Es ist zu unterzeichnen
- vom Leiter der Versammlung und
- von zwei, von der Versammlung bestellten, Zeugen.
Von jedem gewählten Kandidaten ist eine Zustimmungserklärung nach Anlage XX zusammen mit der ebenfalls dort aufgeführten Versicherung an Eides statt einzureichen, dass er nicht Mitglied einer anderen Partei ist.
Bei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch minderjährigen Kandidierenden ist die Zustimmungserklärung von den Erziehungberechtigten (Geschäftsfähigkeit: 18 Jahre), die eidesstattliche Versicherung vom Kandidierenden selbst (Eidesmündigkeit: 16 Jahre) zu unterzeichnen. Wir empfehlen darüber hinaus, sicherheitshalber beide Teile sowohl vom Kandidierenden als auch von den Erziehungsberechtigten unterzeichnen zu lassen.
Eine Wählbarkeitsbescheinigung des Kandidierenden, die von der zuständigen Meldebehörde ausgestellt wurde, ist ebenfalls beizulegen. Ein Vordruck hierfür liegt als Anlage XYZ bei.
Diese Unterlagen werden gebündelt mit der Landesliste selbst. Dieser ist auf dem als Anlage XYZ angehängten Formblatt einzureichen und von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstands zu unterschreiben, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Hier können Vertrauenspersonen benannt werden, welche später, beispielsweise bei Formfehlern, unter bestimmten Voraussetzungen noch änderungen am Wahlvorschlag machen dürfen.
Einreichungsfrist: siehe oben.
Vorschlagsrecht
Das Vorschlagsrecht besitzt jedes stimmberechtigte Mitglied der Aufstellungsversammlung. Praktischerweise sind dies genau jene Personen, die im Besitz einer Stimmkarte sind.
Mitglieder können sich selbst vorschlagen.
Folgende Fälle gehen folglich nicht:
- Die Versammlung legt ein Quorum fest, wonach Kandidierende von mindestens x Personen unterstützt werden müssen
- Die Versammlung legt fest, dass nur Mitglieder, die seit 12 Monaten in der Partei sind, Vorschläge machen dürften
Folgendes geht nur, wenn die Versammlung dem zustimmt:
- Ein minderjähriges Parteimitglied schlägt Personen vor;
- Ein Gast schlägt Personen vor;
- Ein Pirat aus einem anderen Bundesland schlägt Personen vor.
Passives Wahlrecht (Wählbarkeit)
Wählbar ist, wer am Wahltag:
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
- nicht Mitglied einer anderen Partei ist und
- keiner anderen Partei die Zustimmung zur Aufstellung auf die Landesliste erteilt hat.
Nicht wählbar ist, wer
- infolge Richterspruchs das aktive Wahlrecht rechtskräftig entzogen bekommen hat,
- infolge Richterspruchs das passive Wahlrecht oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist, aber die deutsche Staatsbürgerschaft ausgeschlagen hat,
- einen Betreuer für alle seine Angelegenheiten nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt bekommen hat (psychische Erkrankungen, etc., mit wenigen Ausnahmen),
- sich aufgrund strafrechtlicher Verurteilung wg. Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
Besonders zu beachten sind hier die Unterschiede zum aktiven Wahlrecht. So können Menschen als Kandidierende aufgestellt werden, die nicht akkreditierbar sind und umgekehrt.
Nicht Akkreditierbar, aber wählbar sind beispielsweise
- 17-jährige Piraten, die bis zum Wahltag 18 werden;
- Menschen, die nicht Mitglied der Piratenpartei sind [Es kann bspw. in der Landessatzung festgelegt sein, dass dies ausgeschlossen ist];
- Piraten, die in anderen Bundesländern wohnen,
- Menschen, die zwar Deutsche sind, aber nie länger als drei Monate in Deutschland gewohnt haben,
Akkreditierbar, aber nicht wählbar ist hingegen beispielsweise
- Wer Doppelmitglied der Piraten und einer anderen Partei ist,
- wer durch Richterspruch zwar das Wählbarkeit, nicht aber das Wahlrecht aberkannt bekommen hat,
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist, aber die deutsche Staatsbürgerschaft ausgeschlagen hat.
Kandidierendenvorstellungen
Das BWahlG schreibt vor, dass Kandidierenden eine "angemessene Zeit" einzuräumen ist "sich und ihr Programm" der Versammlung vorzustellen. Was nun aber eine "angemessene Zeit" ist, lässt das Gesetz offen. Die Literatur nennt hier 10 Minuten als auf alle Fälle ausreichend, lässt aber ebenfalls offen, wo die Untergrenze ist.
Das BVerfG urteilte 1993 im Falle eines CDU-Kreiswahlvorschlags, dass 10 Minuten durchaus angemessen sind, 3 Minuten hingegen definitiv zu wenig (BVerfGE 89, 243, Rn. 63). Aus Gründen der Chancengleichheit der Wahl müssen aber zumindest alle um einen Listenplatz konkurrierenden Kandidierenden die selbe Redezeit zugestanden bekommen.
Es empfiehlt sich, der Versammlung die Möglichkeit zu geben, Fragen an die Kandidierenden zu stellen. Hierfür sollte vor Beginn der Kandidierendenvorstellung beschlossen werden, wie viele Fragen gestellt werden können und welche Redezeit zur Beantwortung gegeben wird. Alternativ könnte dies auch über einen GO-Antrag auf Schließung der Fragerunde geregelt werden.
Eine weitere Möglichkeit ist es, den Kandidierenden ein Zeitbudget für Vorstellung und Fragebeantwortung zu geben, welches diese sich selbst einteilen dürfen/müssen. TODO: Muster WahlO/GO ins Wiki
Wahlmodus
Die Wahlen finden geheim statt. Auch die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Landesliste muss geheim stattfinden. Sie darf sich aber aus dem Wahlverfahren ergeben. Eine öffentliche Abstimmung darüber ist hingegen nicht erlaubt. Es ist durch einfache (nicht relative) Mehrheit zu wählen. Bewerber brauchen also mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen (Quorum).
Es gibt hier zwei vorherrschende Typen von Wahlverfahren:
- Einzelplatzwahlen: Bei Einzelplatzwahlen wird aus einer Menge von Kandidierenden genau eine Person für genau einen Platz gewählt.
- Blockwahlen: Bei Blockwahlen werden aus einer Menge von Bewerbern mehrere Plätze gewählt.
Beide Verfahren sind zulässig, sofern sie geheim stattfinden.
Einzelplatzwahlen
Das Schema hier ist relativ einfach.
- Versammlungsleiter: "Wir kommen nun zu Listenplatz 1. Wer möchte hierfür kandidieren oder schlägt Bewerber vor?"
- Bewerbungen werden gesammelt
- Kandidierende stellen sich vor
- Fragen werden gestellt und beantwortet
- Wahlgang wird durchgeführt
- Gewählte Person wird bekannt gebenen
- Und das Verfahren wiederholt sich für Listenplatz 2,3,4,5,...
Blockwahlen
Hier sind grundsätzlich zwei Möglichkeiten zu unterscheiden: Bei offenen Blockwahlen werden so viele Menschen gewählt, wie das Quorum erreichen. Bei geschlossenen Blockwahlen steht vorher die Anzahl der zu wählenden Personen fest.
Schema für offene Blockwahlen:
- Versammlungsleiter: "Wir kommen nun zu den Listenplätzen ab Nr. 12. Wer möchte hierfür kandidieren oder schlägt Bewerber vor?"
- Bewerbungen werden gesammelt
- Kandidierende stellen sich vor
- Fragen werden gestellt und beantwortet
- Wahlgang wird durchgeführt
- Die n Bewerber, sagen wir es sind 3, die das Quorum erreichen, werden in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen auf die Plätze ab 12 gesetzt. Alle anderen sind nicht gewählt.
- Das Verfahren wiederholt sich für die Platze ab Nr. 15
Schema für geschlossene Blockwahlen:
- Versammlungsleiter: "Wir kommen nun zu den Listenplätzen Nr. 12 bis 15. Wer möchte hierfür kandidieren oder schlägt Bewerber vor?"
- Bewerbungen werden gesammelt
- Kandidierende stellen sich vor
- Fragen werden gestellt und beantwortet
- Wahlgang wird durchgeführt
- Die 3 besten Bewerber, die das Quorum erreichen, werden in der Reihenfolge der abgegebenen Stimmen auf die Plätze ab 12-15 gesetzt. Alle anderen sind nicht gewählt.
- Das Verfahren wiederholt sich für die Platze ab Nr. 16
Gemeinsamkeiten und Beschluss des Verfahrens
All das setzt vorraus, dass man sich zu Anfang der Versammlung per Beschluss darauf geeinigt hat
- Welche Plätze als Einzelwahl gewählt werden
- welche Plätze mit welchen Blockgrößen als offene Blockwahl gewählt werden und
- ab welchem Platz mittels offener Blockwahl gewählt wird.
- Außerdem gilt es zu bestimmen, wie viele Stimmen jeder Teilnehmer hat, bspw 1 (klassisches Wahlsystem), soviele wie Plätze zu besetzen sind (bei offenen Block- oder Einzelplatzwahlen) oder so viele, wie Kandidierende zur Wahl stehen (Approval Voting)
Unsere Empfehlung (zu Beginn der Versammlung zu beschließen):
- Man kann so viele Bewerber wie man möchte auf seinem Stimmzettel notieren
- Man kann hinter jedem Namen Ja, Nein oder Enthaltung notieren
- Notierte Namen ohne weitere Angabe zählen als Ja-Stimme für den Kandidaten
- Nicht notierte Namen zählen als Enthaltung für den Kandidaten
- Das Quorum hat erreicht, wer auf mehr als 50% der Wahlzettel eine Ja-Stimme erhalten hat
- Bei Blockwahlen werden die Plätze absteigend mit der Anzahl der JA-Stimmen besetzt
- Bei Gleichstand werden die Kandidaten nach Anzahl der Nein-Stimmen aufsteigend angeordnet. Herrscht auch dort Gleichstand entscheidet das vom Präsidium zu ziehende Los.
- Bei Einzelplatzwahlen ist die Person mit den meisten Ja-Stimmen gewählt, bei Gleichstand die, die davon die wenigsten Nein-Stimmen hat, bei erneutem Gleichstand entscheidet das Los.
Außerdem erscheint das offene Blockwahlverfahren praktikabler als das geschlossene, da hier etwaige zweite und dritte Wahlgänge entfallen können.
Versammlungsschluss
Zwei stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung wurden zu Anfang als Zeugen von der Versammlung bestimmt. Diese versichern eidesstattlich ggü. dem Landeswahlleiter, dass die Versammlung und die Wahl rechtens war. Die Eidesstattliche Versicherung findet man im Formular nach Anlage XYZ.
Versammlungsleiter und Protokollant unterzeichnen vor Ort das Protokoll. Danach wird dieses mit allen ausgefüllten Formularen an den Landesvorstand zur Unterzeichnung übergeben. Dieser hat die Formulare an gegebener Stelle zu unterzeichnen und diese fristgerecht dem zuständigen Landesahlleiter zuzusenden.
Checkliste nach der Versammlung
- Formular "Landesliste" ausgefüllt
- Unterschrieben von 3 Mitgliedern des Landesvorstands
- "Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides Statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste" von jedem Bewerber unterschrieben eingesammelt
- "Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum deutschen Bundestag" von jedem Bewerber eingesammelt.
- "Niederschrift über die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste" ausgefüllt
- Vom Versammlungsleiter unterschreiben
- Vom Schriftführer unterschreiben
- Versicherung an Eides statt
- Vom Versammlungsleiter unterschrieben
- Von den zwei Zeugen unterschrieben