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Der Antrag Gebietsversammlungen wurde am 16.09.2011 eingereicht.
Am 22.10.2011 wurde er vom 13. Landesparteitag angenommen.
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Antrag
Antragstitel: Gebietsversammlungen
Antragsteller:
Burkhard Masseida
Antragstext
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Antrag an den Landesparteitag der Piratenpartei Hamburg
Die Satzung des Landesverband Hamburg der Piratenpartei Deutschland soll folgendermaßen geändert werden:
§8 (1) wird ergänzt durch
- e. die Gebietsversammlungen
(Bzw. einen anderen passenden Buchstaben in der Auflistung.)
Es wird ein neuer §8d eingeführt:
- §8d Gebietsversammlungen
- Eine Gebietsversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder einer oder mehrerer durch das Wahlrecht festgelegter Verwaltungseinheiten des Landes, im Folgenden allgemein als "Gebiet" bezeichnet. (Beispiele: Bezirk, Wahlkreis)
- Gebietsversammlungen dürfen nur für Gebiete abgehalten werden, in denen unterhalb des Landesverbandes keine Bezirks- oder sonstigen Gebietsverbände existieren.
- Gebietsversammlungen werden nur bei Bedarf einberufen. Die Einberufung erfolgt aufgrund Landesvorstandsbeschluss oder wenn ein Fünftel der Piraten, die im jeweiligen Gebiet wohnhaft sind, sie beantragen. Ansonsten gilt §8a (2) entsprechend.
- Der Landesvorstand kann einen Hamburger Piraten mit der Durchführung der Gebietsversammlung beauftragen. Dieser Beauftragte ist neben der Organisation der Gebietsversammlung dafür verantwortlich, alle Protokolle, Formulare und Unterschriften, die im Rahmen der Versammlung erstellt werden, unverzüglich an den Landesvorstand weiter zu reichen.
- Eine Gebietsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 stimmberechtigte Piraten aus dem betreffenden Gebiet anwesend sind.
- Eine Gebietsversammlung besitzt ausschließlich folgende Kompetenzen:
- a. die Beschlussfassung über die Kandidaten für die Wahl zu Volksvertretungen auf den Wahlvorschlägen für die Bezirke und Wahlkreise des entsprechenden Gebietes.
- b. die Gründung eines Bezirksverbandes
- §8a (8) gilt entsprechend, wobei anstelle des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Beauftragte nach §8d (4) treten kann, und die Notwendigkeit der Unterschrift von Wahlhelfern entfällt, sofern auf Grund der übersichtlichen Größe der Versammlung auf die Berufung von Wahlhelfern komplett verzichtet wird.
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