HE:Giessen-Lahn-Dill/Satzung

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Satzung des Kreisverbandes Gießen-Lahn-Dill


I. Zweck, Gliederung und Mitgliedschaft


§ 1 – Zweck

  1. Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.
  2. Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§ 2 – Name und Sitz

  1. Der Kreisverband Gießen-Lahn-Dill ist eine Untergliederung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen. Er führt den Namen "Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Gießen-Lahn-Dill", die Kurzform lautet "PIRATEN".
  2. Der Kreisverband umfasst das Gebiet der Landkreise Gießen und Lahn-Dill.
  3. Der Kreisverband hat seinen Sitz in Gießen.

§ 3 – Gliederungen des Kreisverbandes

  1. Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit einer Gemeinde ist.
  2. Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 10 Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.
  3. Ortsverbände haben die zusätzlich für die Rechenschaftsberichte anfallenden Kosten selbst zu tragen.

§ 4 – Mitgliedschaft

Für die Mitgliedschaft gelten analog die Bestimmungen in § 2 der Landessatzung.

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei enthalten muss, entscheidet der Kreisvorstand.
  2. Über Aufnahmeanträge ist spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Antragstellung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auch, falls der Kreisvorstand in dieser Zeit nicht tagt, im Umlaufverfahren eingeholt werden, wobei über 50% der Kreisvorstandsmitglieder zugestimmt haben müssen. Ein entsprechender Umlaufbeschluss erfolgt mit Blick auf die Datenschutzbestimmungen nicht öffentlich.
  3. Wird über einen Aufnahmeantrag nicht innerhalb von 12 Monaten entschieden, so kann der Antragsteller die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen.
  4. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist die Ablehnung dem Antragsteller gegenüber in Textform zu begründen.
  5. Für die Zugehörigkeit zum Kreisverband oder einen Wechsel der Zugehörigkeit zu einem anderen Kreisverband gelten die Regelungen der Bundes- und Landessatzung.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Piraten

  1. Es gelten analog die Bestimmungen gemäß § 4 der Landessatzung.
  2. Virtuelle Meinungsbilder gemäß § 4 Ziffer 7 und 8 der Landessatzung können eingeholt werden und sind auf dem nächsten Kreisparteitag zu bestätigen. Der Kreisvorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die Abstimmung entsprechend erfolgt.
  3. Jedes Mitglied des Kreisverbandes sollte nach Möglichkeit über eine gültige Emailadresse erreichbar sein und teilt Änderungen der Emailadresse dem Kreisvorstand mit.

§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • (a) Tod,
    • (b) Austritt,
    • (c) Rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
    • (d) Ausschluss nach § 6 der Landessatzung.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich oder in Textform durch Brief, Fax oder E-Mail zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam. Die Vorstände der Ortsverbände, die die Verwaltung der Mitglieder nach § 3 (1) dieser Satzung an den Kreisvorstand delegiert haben, sind daher verpflichtet, bei ihnen eingegangene Austrittserklärungen, egal in welcher Form, unverzüglich in Textform dem Kreisvorstand zu melden. Der Kreisvorstand bestätigt dem ausgetretenen Mitglied den Eingang und die Wirksamkeit seiner Austrittserklärung in Textform per E-Mail an die zuletzt bei der Mitgliederverwaltung hinterlegten E-Mail-Adresse. Soweit eine E-Mail-Adresse nicht hinterlegt ist, erfolgt die Bestätigung per (einfachem) Brief.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.

§ 8 – Ordnungsmaßnahmen

Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Regelungen der Landessatzung und die der Bundesschiedsordnung.

§ 9 – Beitragspflicht, Beitragsordnung

Die Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland. Der Kreisverband hat Anspruch auf Mitgliedsbeiträge gemäß Landesfinanzordnung.

II. Die Organe des Kreisverbandes


§ 10 – Organe

Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.

§ 11 – Kreisparteitag

  1. Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
  2. Die Beschlüsse des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.
  3. Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
  4. Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes durch den Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt in Schrift- oder Textform, per Brief oder per E-Mail. Für die Wahrung der Einberufungsfrist gilt bei Briefen das Datum des Poststempels, bei Einladungen per E-Mail der Versand an die zuletzt bei der Mitgliederverwaltung hinterlegte E-Mail-Adresse.
  5. Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden
    • (a) durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
    • (b) auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat.

Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit Zugang des Antrages unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen den außerordentlichen Kreisparteitag in Textform einberufen.

§ 12 – Aufgaben des Kreisparteitages

  1. Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.
  2. Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
    • (a) den Beschluss über die Geschäfts- und Wahlordnung des Kreisparteitages,
    • (b) den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
    • (c) den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,
    • (d) Entlastung des Kreisvorstandes und des Schatzmeisters auf Empfehlung der Rechnungsprüfer,
    • (e) Abstimmung über den Fortbestand des gemeinsamen Kreisverbandes,
    • (f) Wahl des neuen Kreisvorstandes,
    • (g) Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern,
    • (h) Antragsberatungen und Beschlussfassungen.
  3. Satzungsänderungsanträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 20 Tagen einzureichen. Antragsberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes.
  4. Programm- und Sachanträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 3 Tagen einzureichen. Antragsberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes.
  5. Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen.
  6. Sonstige Anträge sind an keine Frist gebunden.
  7. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind schriftlich und geheim durchzuführen.
  8. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt offen.
  9. Die Wahl der Versammlungs- und Wahlleitung sowie der Protokollanten an den Kreisparteitagen erfolgt offen.
  10. Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Kreisvorstandes kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.

§ 13 – Geschäftsordnung des Kreisparteitages

  1. Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.
  2. Der Kreisparteitag beschließt jeweils eine Geschäfts- und ggf. auch Wahlordnung.
  3. Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter zu schließen.
  4. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden, stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.
  5. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht durch die Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterschrieben wird.

§ 14 – Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus
    • 1. dem Kreisvorsitzenden,
    • 2. der 3. Person gemäß Parteiengesetz,
    • 3. dem Kreisschatzmeister und
    • 4. optional bis zu 2 Beisitzer
  2. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
    • (a) Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung,
    • (b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
    • (c) Dokumentation der Sitzungen,
    • (d) virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
    • (e) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
    • (f) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes und
    • (g) Regelungen über die Bestimmungen von Beauftragungen.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der verbleibende Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den verbleibenden Mitgliedern des Kreisvorstandes.
  4. Der Kreisvorstand ist handlungsunfähig, wenn durch das Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei fällt oder das Amt des Vorsitzenden beziehungsweise des Schatzmeisters nicht kommisarisch besetzt werden kann.
  5. Im Falle der Handlungsunfähigkeit führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte und ruft schnellstmöglich einen außerordentlichen Kreisparteitag ein, um einen neuen Kreisvorstand wählen zu lassen.

§ 15 – Aufgaben und Pflichten des Kreisvorstandes

  1. Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei Deutschland. Die Beschlüsse des Kreisvorstandes sind verbindlich, wenn sie nicht von einem Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.
  2. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des amtierenden Vorstandes gemäß §14 (1) anwesend ist.
  3. Der Kreisschatzmeister hat das Recht, Ausgaben oder solchen Ausgabenbeschlüssen, die nicht durch entsprechendes Vermögen, reguläre Einnahmen und vorherigen Vorstandsbeschluss gedeckt sind, zu widersprechen. Er kann in diesem Fall nur mit 2/3-Mehrheit im Vorstand überstimmt werden.

§ 16 – Vorstandssitzungen

  1. Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden regelmäßig nach der Geschäftsordnung des Vorstands, nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung von mindestens 10% der Mitglieder des Kreisverbandes einberufen. Die Sitzungen können in gemeinsamer Anwesenheit oder fernmündlich durchgeführt werden.
  2. Es muss mindestens eine ordentliche Vorstandsitzung pro Quartal stattfinden.
  3. Ordentliche und außerordentliche Vorstandssitzungen sind parteioffen durchzuführen. Die Öffentlichkeit ist zuzulassen.
  4. Den Nichtvorstandsmitgliedern des Kreisverbandes steht ein Rederecht, aber kein Stimmrecht zu. Das Rederecht kann vom Vorstand im Interesse der Vorstandsarbeit beschränkt werden.
  5. Mit Begründung durch die Sachfrage darf ausgeschlossen werden
    • (a) die Öffentlichkeit, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
      • Sachfragen, die den Fortbestand oder die Einheit der Piratenpartei Deutschland, des Landesverbandes Hessen oder des Kreisverbandes Gießen-Lahn-Dill bedrohen.
      • Personalfragen, die sich mit Eintritt, Ordnungsmaßnahmen oder Finanzfragen eines einzelnen Mitgliedes oder Angestellten der Partei beschäftigen, so lange das betreffende Mitglied nicht erklärt hat, die Öffentlichkeit bei der Behandlung der Frage zuzulassen.
      • Sonstiger Grund nach Absatz 6,
    • (b) weiterhin die Mitglieder der Partei, so lange sie nicht dem Vorstand angehören, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
      • Sachfragen, die den Fortbestand oder die Einheit der Piratenpartei Deutschland, des Landesverbandes Hessen oder des Kreisverbandes Gießen-Lahn-Dill bedrohen.
      • Personalfragen, die sich mit Eintritt, Ordnungsmaßnahmen oder Finanzfragen eines einzelnen Mitgliedes oder Angestellten der Partei beschäftigen, so lange das betreffende Mitglied nicht erklärt hat, die Öffentlichkeit oder die Mitglieder der Partei bei der Behandlung der Frage zuzulassen.
      • Sonstiger Grund nach Absatz 6.
    Wurde die Sachfrage, die den Ausschluss von Parteimitgliedern und/oder Öffentlichkeit bedingt hat, beschlossen oder vertagt, ist unverzüglich die Öffentlichkeit wieder herzustellen.
  6. Ausschlüsse von Parteimitgliedern und Öffentlichkeit nach Absatz 4 sind im Protokoll der Sitzung zu vermerken, zu begründen und die Ergebnisse sind anonymisiert im Protokoll festzuhalten.
  7. Tritt eine Sachfrage auf, die von dieser Satzung nicht gedeckt ist, und der Vorstand ist der Meinung, dass die Mitglieder der Partei, die nicht dem Vorstand angehören, ausgeschlossen werden müssen, so ist ein begründeter mündlicher Antrag bei den anwesenden Piraten zu stellen und im Anhang des Protokolls zu vermerken. Der Kreisvorstand gibt sich mit Zustimmung des Antrages die Aufgabe, bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag einen Satzungsänderungsantrag herbei zu führen, der die Sachfrage abdeckt. Ist die Sachfrage beschlossen oder vertagt, so ist unverzüglich Parteiöffentlichkeit wieder herzustellen.


III. Finanzordnung, Satzung und allgemeine Bestimmungen


§ 17 – Buchführung und Kassenprüfung

  1. Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. Er haftet finanziell persönlich in voller Höhe für die Kosten der Wiederbeschaffung von durch ihn schuldhaft verloren gegangenen Belegen, die notwendig sind. Für einen falschen Ausweis im Rechenschaftsbericht haftet nicht der Kreisverband.
  2. Der Kreisschatzmeister ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren. Der Rechnungsprüfer hat auf die private und berufliche Terminplanung des Kreisschatzmeisters Rücksicht zu nehmen.
  3. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
  4. Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei Untergliederungen durch von ihm beauftragte Rechnungsprüfer überprüfen zu lassen.
  5. Für die Rechnungslegung gilt die Landessatzung entsprechend.

§ 18 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.

§ 19 – Landesverband und Kreisverbände

  1. Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der übergeordneten Gliederungen sind verbindlich.
  2. Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei Wahlen zuvor Rücksprache mit dem Landesvorstand zu nehmen und die Zustimmung des Landesparteitages dazu einzuholen. Sollte ein Landesparteitag in absehbarer Zeit nicht anstehen, so kann die Zustimmung des Landesparteitages ersatzweise durch ein positionierendes virtuelles Meinungsbild eingeholt werden. Es gelten hierzu uneingeschränkt die Bedingungen der Landessatzung. Für Wahlabsprachen auf kommunaler Ebene ist die Zustimmung des Kreisparteitages erforderlich. Sollte eine Entscheidung kurzfristig erforderlich sein und ein Kreisparteitag nicht rechtzeitig einberufen werden können, kann der Kreisvorstand ausnahmsweise die Zustimmung durch Einholung eines positionierenden virtuellen Meinungsbildes unter den Mitgliedern des Kreisverbandes einholen.
  3. Untergliederungen des Kreisverbandes sind bei Bedarf für durchzuführende Wahlabsprachen durch den Kreisverband zu unterstützen.
  4. Der Kreisvorstand muss die Rechte des Landesvorstandes gemäß der Landessatzung gewähren.

§ 20 – Amtsdauer des Vorstands und Rechnungsprüfer, Absetzung des Vorstands

  1. Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von einem Jahr. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Falle bis zum ersten ordentlichen Kreisparteitag nach Ablauf der Amtsdauer.
  2. Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens von 10% der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.
  3. Für die Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitages aufgrund eines Misstrauensantrags gelten die Vorschriften gemäß § 6 dieser Satzung.
  4. Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit einer Zweidrittel-Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.
  5. Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.
  6. Sollte der außerordentliche Kreisparteitag nach erfolgreichem Misstrauensantrag keinen neuen Kreisvorstand wählen, werden die Geschäfte des Kreisvorstandes kommissarisch durch den Landesvorstand geführt.

§ 21 – Satzungsänderungen

  1. Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder des Kreisparteitages.
  2. Über Satzungsänderungsanträge, die nicht fristgerecht beim Kreisvorstand eingereicht wurden, kann nur abgestimmt werden, wenn der Kreisparteitag diese mit einfacher Mehrheit zulässt.

§ 22 – Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung

  1. Die Satzung ist für alle Mitglieder des Kreisverbandes und für Satzungen von Untergliederungen des Kreisverbandes verbindlich.
  2. Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitrags- und Finanzordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Hessen sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Gießen-Lahn-Dill und gehen ihr vor, so wie die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.
  3. Die Mitglieder der zusammengeschlossenen Kreise Gießen und Lahn-Dill haben einmal jährlich auf dem ordentlichen Kreisparteitag darüber abzustimmen, ob der Zusammenschluss der beiden Kreise zu einem gemeinsamen Kreisverband fortbestehen soll. Die Abstimmung hat getrennt nach Landkreisen zu erfolgen. Über den Fortbestand des Zusammenschlusses entscheiden die Mitgliederversammlungen jeweils mit einfacher Mehrheit. Erhält auch nur eine der durchzuführenden Abstimmungen die erforderliche einfache Mehrheit nicht, gilt der gemeinsame Kreisverband als aufgehoben.
  4. Im Falle einer Aufhebung des Zusammenschlusses hat der Kreisparteitag des Kreisverbandes Gießen unverzüglich einen Vorstand zu wählen und etwa notwendige Satzungsänderungen zu beschließen. Die Mitglieder des Lahn-Dill-Kreises unterstehen in einem solchen Fall wieder dem Landesvorstand, da vor dem Zusammenschluss kein eigener Kreisverband bestand.
  5. Der Schatzmeister des Kreisverbandes Gießen und der Landesschatzmeister werden bei Aufhebung des Zusammenschlusses die finanzielle Trennung der Kreise ermitteln und vornehmen.

§ 23 – Inkrafttreten

Diese Kreissatzung wurde auf dem Kreisparteitag vom 26. Januar 2013 in Wetzlar beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.