BY Diskussion:Landesparteitag 2010.1/Antragskommission
Rechtlicher Status der Antragskommission
oder Warum die Antragskommission (in der jetzigen Form) keine Entscheidungsbefugnisse hat und haben darf
Angenommen die Antragskommission wird in der Satzung des LV in der jetzigen Form eingeführt ist das erste Problem die undemokratische Zusammensetzung: Wir haben zwar jeden BzV gebeten, ein Vorstandsmitglied zu entsenden - das ist durchaus mittelbare Legitimation - aber die Mitarbeit steht auch eben jedem einzelnen bayrischen (sogar nicht-bayrischen) Piraten frei. Auch angenommen es gäbe bedeutsame Abstimmungen, und nur die Vorstandsmitglieder hätten Stimmrecht, so ist doch der Einfluß der Nicht-Vorstandsmitglieder durch Wortmeldung und Diskussion vorhanden.
Weiterhin ist die Repräsentation ein Problemthema. Der LV besteht nicht aus Bezirksverbänden, sondern hat direkt alle bayrischen Piraten als Mitglieder. Diese gilt es zu vertreten, und nicht die Bezirksverbände. Bei Abstimmungen müsste damit das Stimmgewicht eigentlich proportional zur Mitgliederzahl verschoben werden, also müsste nach aktuellem Stand der Vertreter von Oberbayern wesentlich mehr zu sagen haben als der Vertreter aus Niederbayern oder gar Oberfranken.
Darüberhinaus entsendet jeder BzV aber nur einen Vertreter. Dass damit Minderheiten mangelhaft repräsentiert werden sollte einsichtig sein.
Würde man die Antragskommission als willensbildendes Organ (nach §8 PartG) ansehen, kommen zwei rechtliche Probleme hinzu: Die Verbandsebenentrennung (abgeleitet aus §8 I 1 PartG) besagt dass gemeinsame Organe zwischen Gebietsverbänden der gleichen Partei ausgeschlossen sind. Eine gemeinsame Organbildung bedroht auch die Eigenständigkeitsgarantie des Landesverbandes (§ 7 PartG), da der Landesverband nun nicht mehr selbständig agiert, sondern für die Parteitagsvorbereitung auf die Mithilfe anderer Gebietsverbände angewiesen ist. Nochmal: Der LV besteht nicht aus den bayrischen BzVs, sondern aus allen bayrischen Piraten. Dies würde mittelbar die demokratische Willensbildung im Landesverband beeinträchtigen. Als 'informelles Treffen mit Informations- und Kommunikationscharakter', also wie aktuell eine Gruppe ohne Entscheidungskompetenz, ist die Antragskommission hingegen zulässig. Durch die abschließender Entscheidung des LV-Vsts über beispielsweise die Tagesordnung bleibt die Eigenständigkeit des Landesverbandes gewahrt. (Die Organeigenschaft der Antragskommission würde ich nicht zwingend bejahen, aber es ist eben auch eine Einstellungsfrage - und hier bin ich der Meinung: Wehret den Anfängen)
Ich werde daher keinem Antrag zustimmen, der die Antragskommission in der jetzigen oder in einer ähnlicher Form in der Satzung oder Geschäftsordnung festschreibt (sogar: nicht ausschließt) und ihr eine wie auch immer geartete Entscheidungskompetenz zugesteht.
--Anthem 18:43, 14. Jan. 2010 (CET) (Argumentation teilweise aus Kersten/Rixen, Parteiengesetz und europäisches Parteienrecht, §8 Rn 26)