Diskussion:Bundesvorstand/Umlaufbeschluss/224

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Argumente Gegen diesen Antrag:


"Pranger" wie dieser Vortrag auf der OpenMind #OM13 und das zugehörige Video sind menschenunwürdig und stellen einen klaren Verstoß gegen das Grundgesetz Art 1 (1) dar. Des weiteren war die Depublizierung des Videos notwendig, da das Einverständnis der abgebildeten Personen nicht vor lag. Diese Verletzung von Persönlichkeitsrechten stellt einen scharfen Angriff auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffen dar.

Art 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html


UrhG § 22

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html