Bundesparteitag 2011.2/Antragsportal/SÄA031
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA031 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller |
K-nut |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt B - §2 |
Zusammenfassung des Antrags | |
Schlagworte | |
Datum der letzten Änderung | 05.11.2011 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
- |
AntragstitelErhaltung der politischen Handlungsfähigkeit aller Gliederungen, zum Teil durch einen zeitlich befristeten Finanzausgleich bis zum BPT2014-1 AntragstextModul 1 (5) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrags erhält der Bundesverband, hiervon sind 5% zur Weitergabe an die PP-International bzw. die Europäische Piratenpartei vorgesehen. Modul 2 (5 Ausnahmeregelung, befristet bis zum BPT2014-1) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. Für Bundesländer die aus Landtagswahlen einen direkten Anspruch auf Parteienteilfinanzierung haben und auch bereits erhalten, erhöht sich der Beitragsanteil des Bundesverbandes auf 80%. Für Bundesländer die noch keinen direkten Anspruch auf Parteienteilfinanzierung aus einer Landtagswahl haben, reduziert sich der Beitragsanteil des Bundesverbandes auf 20%. Modul 3 (6 Ausnahmeregelung, befristet bis zum BPT2014-1) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, so gilt für Landesverbände mit direkter Parteienteilfinanzierung aus Landtagswahlen folgender Verteilungsschlüssel. Der Landesverband erhält 9%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 5%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 6%. Ist in der Satzung des Landesverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, so gilt für Landesverbände ohne direkte Parteienteilfinanzierung aus Landtagswahlen folgender Verteilungsschlüssel. Der Landesverband erhält 33%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 21%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 26%. AntragsbegründungDa die maximale Höhe der Parteienteilfinanzierung in der Obergrenze durch die Summe aus Beiträgen und Spenden von natürlichen Personen der Gesamtpartei gedeckelt ist, wird der Bundesverband und die Landesverbände ohne direkten Anspruch aus Landtagswahlen auf Parteienteilfinanzierung zukünftig leer ausgehen. Um einen gerechten finanziellen Ausgleich zum Erhalt der politischen Handlungsfähigkeit aller Gliederungen zu gewährleisten, schlage ich diese befristete Ausnahmeregel vor. Ein anderes rechtssicheres Umverteilungsverfahren für Mittel aus der Parteienteilfinanzierung welche durch direkte Ansprüche aus Landtagswahlen begründet sind, sehe ich in Konflikt mit dem Gesetz zur Parteienteilfinanzierung. Sollte sich der an den Bundesverband abzuführende Beitragsanteil als zu hoch herausstellen, so habe ich genug Vertrauen in den Bundesvorstand, insbesondere in Rene Brosig, das überschüssige Mittel wieder den Landesverbänden zufließen werden. Diskussion
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