Bundesparteitag 2011.2/Antragsportal/PA322
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | PA322 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller |
FraRoeBer |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Grundsatzprogramm |
Antragsgruppe | Datenschutz und Privatsphäre„Datenschutz und Privatsphäre“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“. |
Zusammenfassung des Antrags | |
Schlagworte | |
Datum der letzten Änderung | 06.11.2011 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
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AntragstitelDatenschutz als Grundrecht im Grundgesetz verankern! AntragstextDer Datenschutz ist gerade im Zeitalter des Internets ein immer wichtiger werdendes Grundrecht und ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bereits als Grundrecht bzw. als Recht auf informationelle Selbstbestimmung anerkannt. Danach kann der Bürger also grundsätzlich selbst darüber entscheiden, wem er welche persönlichen Informationen bekannt gibt bzw. anvertraut und wem nicht. Auf Bundesebene regelt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) den Datenschutz für die Bundesbehörden und den zivilrechtlichen und privaten Bereich. Daneben regeln die Datenschutzgesetze der Länder den Datenschutz in Landes- und Kommunalbehörden. Datenschutzrechtliche Regelungen finden sich darüber hinaus in diversen weiteren Gesetzen, etwa dem Telekommunikationsgesetz und dem Telemediengesetz, die jeweils für ihren Anwendungsbereich speziellere Regelungen zum Datenschutz enthalten und diese bereichsspezifischen Regelungen gehen dem Bundesdatenschutzgesetz jeweils vor, das BDSG gilt nur ergänzend. AntragsbegründungIn den meisten Landesverfassungen wurde dagegen eine Datenschutzregelung aufgenommen, so in Berlin (Art. 33), Brandenburg (Art. 11), Bremen (Art. 12), Mecklenburg-Vorpommern (Art. 6 Abs. 1 und 2), Nordrhein-Westfalen (Art, 4 Abs. 2 sowie die Verbürgung der Einrichtung des Datenschutzbeauftragten in Art. 77a), Rheinland-Pfalz (Art. 4a), Saarland (Art. 2 Abs. 2), Sachsen (Art. 33), Sachsen-Anhalt (Art. 6 Abs. 1) und Thüringen (Art. 6). Deshalb gehört der Datenschutz juristisch konsequenterweise auch in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, um ihm damit auf Bundesebene den notwendigen und damit auch sehr viel schwerer einschränkbaren Stellenwert zu geben! Diskussion
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