Benutzer:Yuuji/Neue Satzung

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Der Kreisverband Osnabrück hat sich am 12.11.2009 in Osnabrück gegründet.

Abschnitt A: Kreissatzung

Präambel

Die Piratenpartei Deutschland formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und politischen Strömungen die einer rechtsstaatlichen, freiheitlichen und demokratischen Grundordnung entgegenstehen.

Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied

- der Staatsangehörigkeit,
- des Standes,
- der Herkunft,
- der ethnischen Zugehörigkeit,
- des Geschlechts,
- der sexuellen Orientierung,
- des Bekenntnisses,

die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

der Kreisvorstand

12.11.2009

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Osnabrück. Die Kurzbezeichnung lautet PIRATEN. Er ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland.
  2. Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Osnabrück.
  3. Der Sitz des Kreisverbandes ist Osnabrück.
  4. Die im Kreisverband organisierten Mitglieder bezeichnen sich als Piraten

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Osnabrück.
  2. Mitglied des Kreisverbandes kann jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland werden, der die Aufnahme in den Kreisverband beantragt.
  3. Eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages in den Kreisverband muss vom Kreisvorstand schriftlich begründet werden.
  4. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Kreisverbandes kann jeder Pirat der Piratenpartei Deutschland werden, der die Grundsätze sowie die Satzung des Kreisverbandes anerkennt.
  2. Der Kreisverband führt ein Piratenverzeichnis auf Kreisebene, und unterliegt den zum Schutze der Mitglieder dienenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
  3. Die Aufnahme regelt die Satzung des Landesverbands Niedersachsen sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

  1. Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland, des Landesverbandes Niedersachsen der Piratenpartei Deutschland und des Kreisverbandes zu beteiligen.
  2. Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er seinen, der Partei angezeigten Wohnort hat.
  3. Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
  4. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied im Kreisverband Osnabrück ist und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand ist.
  5. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt. Auf unteren Ebenen ist die Zustimmung des Landesvorstands notwendig.
  6. Piraten, die eine Funktion oder ein Amt innerhalb des Kreisverbandes ausgeführt haben, sind auch nach Beendigung ihrer Verpflichtungen zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
  7. Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bei Ausfüllung eines Amtes oder einer Funktion des Piraten hat dieser für eine ordentliche Übergabe Sorge zu tragen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Satzung des Landesverbands Niedersachsen geregelt.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

1. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder wird durch die Satzung des Landesverbands Niedersachsen geregelt.

§ 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände

1. Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände sind möglich:

     – einmalige Verwarnung,
     – Geldbuße,
     – Auflösung,
     – Ausschluss,
     – Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Ortsverbände.

2. Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände trifft der Vorstand des nächst übergeordneten Gebietsverbandes.
3. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn der Ortsverband in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei oder gegen Beschlüsse von Mitgliederversammlungen verstößt.
4. Ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn der Gebietsverband oder dessen Vorstand sich nicht mehr für die Belange des Kreisverbandes einsetzt, Beschlüsse oder Anordnungen der für sie zuständigen Parteigremien nicht befolgt, Verstöße entsprechend § 6 begeht und trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung fortsetzt.
5. Der übergeordnete Gebietsverband bedarf für eine Ordnungsmaßnahme der Bestätigung der für ihn zuständigen Mitgliederversammlung. Eine Maßnahme tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt wird. Die jeweilig angeordneten Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen regelt die Schiedsgerichtsordnung.

§ 8 Transparenz

  1. Interna können per mehrheitlichen Beschluss als Verschlusssache deklariert werden.
  2. Verschlusssachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
  3. Verschlusssachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
  4. Verschlusssachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlusssache bestätigt werden. Daten, die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlusssache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
  5. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen des Kreisverbandes. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  6. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag des Kreisverbandes mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  7. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  8. Bei allen Sitzungen der Gremien und Organe sind Gäste zulassen.
  9. Ein Ausschluss von Gästen kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
  10. Ein Ausschluss von Gästen muss schriftlich begründet werden.
  11. Gäste haben kein Stimmrecht.
  12. Gäste haben ein Antrags- und Rederecht.
  13. Das Antrags- bzw. Rederecht kann allen oder einzelnen Gästen durch einfache Mehrheit entzogen werden.
  14. Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb des Kreisverbandes müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte dem Kreisvorstand offen legen.

§ 9 Bundespartei und Landes-, Kreis-, sowie Ortsverbände

  1. Der Kreisverband ist verpflichtet alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland oder der Piraten Niedersachsen richtet. Sie haben auch seine Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
  2. Die Ortsverbände sind ihrerseits verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit des Kreisverbandes zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen des Kreisverbandes richtet.
  3. Verletzen dem Kreisverband nachgeordnete Ortsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Kreisvorstand berechtigt und verpflichtet, die Ortsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
  4. Solange kein untergeordneter Ortsverband existiert, werden die Aufgaben der jeweiligen Ortsverbände vom Kreisverband und seinen Organen wahrgenommen.

§ 10 Gliederung

  1. Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände mit jeweils mindestens fünf Mitgliedern.
  2. Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
  3. Die Sitzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Kreisvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Kreisgeschäftsstelle zu hinterlegen.
  4. Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Ortsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluss der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich.
  5. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
  6. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreismitgliederversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.

§ 11 Organe des Kreisverbands

Organe des Kreisverbandes sind

      – die Kreismitgliederversammlung,
      - der Kreisparteitag,
      – der Vorstand und
      – die Gründungsversammlung.

§ 12 Die Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit des Kreisverbandes welche der Kreisvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
  2. Die Kreismitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Mitgliederversammlungen.
  3. Die Kreismitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich zum Kreisparteitag.
  4. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschlusses oder wenn 10% der Piraten es beantragt.
  5. Die Einladung hat zwei Wochen für reguläre bzw. eine Woche für außerordentliche Kreismitgliederversammlungen schriftlich (Fax oder e-Mail genügt) zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.

§ 13 Der Kreisvorstand

1. Der Kreisvorstand besteht aus:

      – Einem Vorsitzenden,
      – einem stellvertretenden Vorsitzenden,
      – einem Schatzmeister,
      - bis zu einem stellvertretenden Schatzmeister und
      – einem bis fünf Beisitzern.


2. Der Kreisvorstand ist mit drei Mitgliedern voll Handlungs- und Beschlussfähig.
3. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien.
4. Der Kreisvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Kreisvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs- Verfahren, oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigende Piraten übertragen.
5. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag oder einem außerordentlich einberufenem Kreisparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Zeit von einem Jahr, in Ausnahmefällen bis zu maximal 13 Monaten, gewählt.
6. Der Kreisvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Revision der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf dem entsprechenden Kreisparteitag.
7. Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
8. Tritt der gesamte Kreisvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis zu einem von ihm einberufenen außerordentlichem Kreisparteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.

§ 14 Parteiämter

Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

§ 15 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

§ 16 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms

  1. Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
  2. Änderungen des Paragraphen 17 der Kreissatzung bedarf zur Rechtskraft zusätzlich die Zustimmung eines Landesparteitages.
  3. Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland und das Grundsatzprogramm des Landesverbandes Niedersachsen werden vom Kreisverband übernommen.
  4. Das Grundsatzprogramm kann durch den Kreisverband auf einer Kreismitgliederversammlung um regionale Punkte ergänzt werden. Der Kreisverband kann spezielle Schwerpunkte legen.

§ 17 Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages.

§ 18 Finanzordnung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen Buchführung (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zumachen).
  2. Der Schatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied sind nur zusammen zeichnungsberechtigt.
  3. Tritt der Schatzmeister zurück, oder kann er einer Aufgabe z.B. durch Urlaub temporär nicht rechtzeitig nachkommen, übernimmt der stellvertretende Schatzmeister die Aufgaben.
  4. Auf jedem Kreisparteitag mit Vorstandswahlen werden ein Kassenprüfer und ein Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl auf dem nächsten Kreisparteitag mit Vorstandswahlen.
  5. Weiteres regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

§ 19 Schiedsgerichtsordnung

  1. Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  2. Auf einem Kreisparteitag kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Kreisschiedsgerichts beschlossen werden.
  3. Bis zur Einrichtung eines Kreisschiedsgericht wird das Landesschiedsgericht angerufen.

§ 20 Wahlordnung

  1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen des Kreisverbandes. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
  2. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen, elektronische Zusendung ist zulässig.
  3. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
  4. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
  5. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
  6. Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorheriges Befragen kein Widerspruch erhebt.
  7. Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder anderer Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt diese zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.
  8. Für die Abberufung reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.
  9. Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
  10. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint.
  11. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.
  12. Es können grundsätzlich nur anwesende oder in Form von mindestens einer Audioverbindung (Telefon, Audiokonferenz) zugeschaltete Piraten gewählt werden.

§ 21 Gründungsversammlung

  1. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 12.11.2009. Auf der Gründungsversammlung wird der erste Kreisvorstand gemäß dieser Satzung gewählt.
  2. Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die 1. Mitgliederversammlung in Kraft.

Abschnitt B: Ordnung für die Integration von Liquid Democracy

Präambel

Der Kreisverband Osnabrück der Piratenpartei Deutschland sieht sich als basisdemokratischer Gebietsverband und fördert die Idee des Liquid Democracy um jedem Mitglied die Möglichkeit zu geben, an Abstimmungen und Wahlen des Kreisverbandes teilzunehmen und ihre Stimme Themen- und Antragsabhängig an kompetente Piraten zu delegieren.

Der Kreisverband sieht diese Ordnung als Grundstein für eine Demokratie von der Basis aus, die stetig verbessert und auch auf weitere Gebiete erweitert werden sollte.


§1 Gültigkeit der Ordnung

Die Ordnung für die Integration von Liquid Democracy regelt den Einsatz von Liquid Democracy auf dem Kreisparteitag und auf den Mitgliederversammlungen des Kreisverbandes Osnabrück der Piratenpartei Deutschland, sowie die Organisation und die Verwaltung zwischen den Versammlungen, die für diesen Einsatz notwendig ist.

§2 Beauftragter für die Durchführung von Liquid Democracy

  1. Der Beauftragte für die Durchführung von Liquid Democracy, kurz LD-Beauftragter, ist zuständig für die Organisation und die Verwaltung der Delegationen.
  2. Der LD-Beauftragter wird vom Kreisparteitag oder einer außerordentlich einberufenen Kreismitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Zeit von einem Jahr, in Ausnahmefällen bis zu maximal 13 Monaten, gewählt.
  3. Der LD-Beauftragter darf kein Mitglied des Kreisvorstands sein.
  4. Dem LD-Beauftragten ist für die Durchführung seiner Aufgaben Zugriff auf die Mitgliederdaten zu geben.

§3 Delegationen

  1. Jeder stimmberechtige Pirat kann seine Stimme an andere stimmberechtige Piraten delegieren (Delegation).
  2. Jede Delegation kann zu jeder Zeit aufgehoben werden.
  3. Jede Delegation kann auf einzelne Themen eingeschränkt werden.
  4. Jede Delegation kann auf einzelne Abstimmungen eingeschränkt werden.
  5. Jede Delegation kann auf einzelne Wahlen eingeschränkt werden.
  6. Wenn eine Delegation eingeschränkt wird, können weitere Delegationen erfolgen.
  7. Bei weiteren Delegationen ist eine Überschneidung auf selber Ebene (Thema, Abstimmung, Wahl) nicht zulässig.
  8. Besteht eine Delegation für eine Abstimmung und für das Thema dieser Abstimmung, gilt die Delegation der Abstimmung für die delegierten Abstimmungen und für alle anderen Abstimmungen des Themenbereichs die Delegation des Themas.
  9. Besteht eine Delegation für eine einzelne Wahl und für die Wahlen im allgemeinen, gilt die Delegation für die einzelne Wahl und für alle anderen Wahlen die allgemeine Delegation für Wahlen.
  10. Besteht eine eingeschränkte Delegation und eine allgemeine Delegation, hat die eingeschränkte Delegation vorrang.
  11. Die möglichen Themenbereiche werden in der Geschäftsordnung des Kreisverbandes festgelegt.
  12. Eine Delegation der Stimme für die Wahl des LD-Beauftragten ist nicht möglich.
  13. Die allgemeine Delegation und die Delegation für Wahlen im Allgemeinen gilt nicht für dei Wahl des LD-Beauftragten.

§4 Delegierter

  1. Der Delegierte kann einzelne Delegationen ablehnen.
  2. Der Delegierte kann Delegationen grundsätzlich ablehnen.
  3. Der Delegierte kann Delegationen zu jeder Zeit nachträglich ablehnen.

§5 Delegation

  1. Der LD-Beauftragte stellt für die Delegation jedem Piraten ein Formular zur Verfügung. Dies ist zu verwenden.
  2. Der LD-Beauftragte stellt für die Ablehnung einer Delegation ein Formular zur Verfügung. Diese ist zu verwenden.
  3. Das stimmberechtige Mitglied zeigt beim LD-Beauftragten mit dem zur verfügung gestellten Formular die Delegation an.
  4. Der LD-Beauftragte hat die Identität und die Stimmberechtigung sicherzustellen.
  5. Der LD-Beauftragte teilt dem Delegierten und dem Kreisvorstand die Delegation mit.
  6. Der LD-Beauftragte bestätigt die Delegation gegen über dem Delegierenden.
  7. Der Kreisvorstand bestätigt die Delegation gegen über dem Delegierenden.

§6 Aufhebung einer Delegation

  1. Der Ablauf der Aufhebung der Delegation entspricht dem Ablauf einer Delegation gemäß §5. Der LD-Beauftragte stellt hierfür ein Formular zur Verfügung.

§7 Protokollierung

  1. Jede Delegation und jede Aufhebung einer Delegation ist vom LD-Beauftragten sowie vom Kreisvorstand jeweils für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.
  2. Im öffentlichen Protokoll einer Versammlung ist nur die Anzahl der Delegationen pro Abstimmung zu nennen.
  3. Im geschlossenen Protokoll einer Versammlung ist die genaue Auflistung der Delegationen festzuhalten.
  4. Die Delegationen sind nicht öffentlich außer das delegierende Mitglied willigt der Veröffentlichung ein.
  5. Jedem Piraten ist auf Antrag Einsicht zu gewähren.

§8 Versammlung und Wahlen

  1. Alle Delegationen sind dem Wahlleiter der Versammlung mitzuteilen.
  2. Ein Delegierter hat pro Delegation eine zusätzliche Stimme.
  3. Bei geheimen Abstimmungen bekommt der Delegierte pro Delegation einen weiteren Abstimmzettel.
  4. Bei Wahlen bekommt der Delegierte pro Delegation einen weiteren Wahlzettel.
  5. Delegierte Stimmen sind nur gültig, wenn das delegierende Mitglied und der Delegierte stimmberechtigt sind.