BY:Schiedsgericht/Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung des Landesschiedsgerichts Bayern (LSGBY) wurde am 08.11.2023 in fernmündlicher Sitzung mit den Stimmen aller Richter beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§1 Sitzungen
(1) Das Landesschiedsgericht berät sich fernmündlich oder persönlich in nichtöffentlichen Sitzungen. Zu Sitzungen sowie zu Anhörungen kann mit einer Frist von 3 Tagen auf der Mailingliste eingeladen werden. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.
(2) Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Richter anwesend sind.
(3) Die Tagesordnung wird in einem geschlossenen Pad gehalten und während der Sitzung zu einem Protokoll ausgearbeitet. Das Protokoll wird vom Protokollführer nach der Sitzung an die Mailingliste des Landesschiedsgerichts geschickt. Sofern kein Mitglied des Landesschiedsgerichts innerhalb von 3 Tagen Einspruch erhebt, gilt das Protokoll als genehmigt. Im Fall von Einwänden wird das Protokoll auf der nächsten regulären Sitzung zu deren Beginn beschlossen.
(4) Nimmt ein Richter unentschuldigt für 14 Tage nicht an Beratungen, Sitzungen oder Entscheidungen teil, so wird er vom Vorsitzenden oder den verbleibenden Richtern ermahnt und eine Nachfrist von 13 Tagen gesetzt. Das Weitere regelt §5(4) SGO.
§ 2 Anrufungen
(1) Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt in Textform. Im Falle einer Anrufung per E-Mail sind Schriftsätze als Klartext oder PDF beizufügen. Sind die der Anrufung beigefügten Dokumente nicht lesbar, nicht in den obig angegebenen Formaten oder offensichtlich unvollständig, so wird unter angemessener Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert.
(2) Anrufungen erhalten sofort ein Aktenzeichen und ihr Eingang wird vom vorsitzenden Richter oder dem nach Absprache zuständigen Vertreter bestätigt. Der Berichterstatter ist nach dem Geschäftsplan zu bestimmen und dem Anrufenden in der Eingangsbestätigung mitzuteilen.
(3) Das Aktenzeichen setzt sich zusammen aus dem Kürzel „LSG-BY“, gefolgt von einem Bindestrich, die laufende Jahreszahl mit vier Ziffern, einem Bindestrich, der laufenden Nummer des Verfahrens im Kalenderjahr mit zwei Ziffern, einem weiteren Bindestrich gefolgt von einem H für Hauptverfahren oder EA für einstweilige Anordnungen.
(4) Zusätzlich kann das Aktenzeichen den Zusatz -SB (sofortige Beschwerde) am Ende des Az. enthalten, wenn am LSG-BY erstinstanzlich sofortige Beschwerde eingelegt wurde.
(5) Nach einer erstmaligen Rückverweisung eines bereits abgeschlossenen oder abgegebenen Verfahrens an das Landesschiedsgericht Bayern wird das bisherige Aktenzeichen bei der Wiederaufnahme um einen Bindestrich, sowie eine Nummerierung in Form einer Römischen Zahl ergänzt. Mit jeder erneuten Verweisung an das Landesschiedsgericht, wird diese Zahl um eins erhöht. Das Aktenzeichen kann in späterer Sitzung geändert werden. Es wird bei jeder Kommunikation in Vorbereitung und während eines Verfahrens verwendet. Bei E-Mails ist es im Betreff zu führen.
§ 3 Verfahren
Auf der öffentlichen Wikiseite des Schiedsgerichts wird eine Verfahrensübersicht geführt, auf der das Aktenzeichen, der aktuelle Stand und der zuständige Berichterstatter aller Anrufungen und Verfahren einsehbar sind. Beschlüsse und/oder Urteile zu abgeschlossenen Verfahren, werden zusätzlich in der Urteilssammlung der Schiedsgerichte hinterlegt.
§4 Verhandlung
Das Gericht legt die Art der Verhandlung (schriftlich, physisch, fernmündlich oder per Mumble) unter Berücksichtigung der Interessen aller Verfahrensbeteiligten fest.
§ 5 Beschlüsse
Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter getroffen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren beschlossen werden. Eine Mitwirkung aller am Schiedsgericht aktiven Richter ist nicht notwendig.
§ 6 Urteile
(1) Der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter ist für die zeitnahe Erstellung des Urteils verantwortlich. Der Urteilstext soll dem gesamten Landesschiedsgericht vor Beschlussfassung mindestens 5 Tage einsehbar und für Änderungen zugänglich sein. Bei Eilbedürftigkeit (z.B. einstweiligen Anordnungen) kann der zuständige Berichterstatter diese Frist angemessen verkürzen und muss dies dem Landesschiedsgericht mitteilen, um die Frist in Gang zu setzen.
(2) Richter können eine abweichende Meinung in der Urteilsbegründung abgeben. Auf Antrag gewährt das Gericht dem Richter eine angemessene Frist hierzu.
§ 7 Dokumentation
(1) Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Streitparteien sowie Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen gesammelt.
(2) Nach Abschluss des Verfahrens werden das Urteil und die verfahrensbestimmenden Schriftsätze in zwei getrennten verschlossenen Umschlägen (Urteil und weitere Schriftstücke) der Bundesgeschäftsstelle zur Archivierung übergeben. Der Umschlag mit den weiteren Schriftstücken wird entsprechend der Schiedsgerichtsordnung mit einem Verfallsdatum versehen.
§ 8 Geschäftsverteilungsplan
(1) Der Berichterstatter wird im Turnus in folgender Reihenfolge festgelegt:
(2) Ist der nach dem Turnus zuständige Richter freigestellt, angekündigt verhindert oder beurlaubt, so wird er im Turnus übergangen.
(3) Durch Beschluss des Schiedsgerichts kann auch im späteren Verfahren jederzeit ein anderer Berichterstatter bestimmt werden.
§ 9 Ausschluss eines Richters von jeglicher Kommunikation in einzelnen Verfahren
Sofern ein Richter gegen seine Verschwiegenheitsverpflichtung oder ersichtlich gegen seine Neutralitätspflicht verstößt oder nach Feststellung seiner Befangenheit versucht Einfluß auf die Entscheidungsfindung zu nehmen, kann das Landesschiedsgericht durch Beschluss mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen den Ausschluss des Richters von jeglicher Kommunikation in dem betreffenden Verfahren beschließen. Der betroffene Richter nimmt an der Abstimmung hierüber nicht teil.
§ 10 Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung kann auf Sitzungen und im Umlaufverfahren mit einer 2/3-Mehrheit der Richter geändert werden.