BY:Regensburg/KV/Geschäftsordnung
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Inhaltsverzeichnis
Geschäftsordnung des Vorstandes des KV Regensburg
- Die Geschäftsordnung wurde am 23.03.2014 auf der konstitutierenden Vorstandssitzung beschlossen.
- Stand: 23.03.2014
§1 Allgemeines
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbands nach den gesetzlichen Vorschriften, der Satzung sowie dieser Geschäftsordnung. Er arbeitet mit den übrigen Organen und Mitgliedern der Partei zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen.
- Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, den ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Sollte ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben nicht nachkommen können, so kann es Aufgaben an ein oder mehrere andere Vorstandsmitglieder oder Beauftragte delegieren. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt und verpflichtet.
- Jedes Vorstandsmitglied fertigt über seine Tätigkeiten für die Partei während seiner Amtszeit einen schriftlichen, angemessenen Tätigkeitsbericht an.
§2 Kompetenzbereiche der Vorstandsmitglieder
- Thoralf Will: Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung und Koordination des Vorstands und der Vorstandssitzungen, die Pflege der Beziehungen zum Bezirksverband und den anderen Kreisverbänden, die Einberufung von Mitgliederversammlungen, die Repräsentation nach außen, sowie die Koordination anfallender Aufgaben. Er vertritt den Kreisverband nach außen. Ihm obliegt die Kontrolle der Finanzen. Ihm obliegt ausserdem die Koordination der programmatischen Arbeit sowie die Verbands- und Bündnisarbeit. Soweit möglich unterstützt er andere Gliederungen und Wahlbewerber bei Öffentlichkeitsarbeit und Wahlkampf. Ihm obliegt die Pflege des Kontakts der Öffentlichkeitsarbeit mit dem Bezirksvorstand.
- Benedikt Pirk: Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei der Pflege der Beziehungen zu anderen Gliederungen. Ihm obliegt die Verantwortung für die innerparteilichen Online- Arbeitsstrukturen. Weiterhin ist er zuständig für die innerparteiliche Transparenz und die Kommunikation von Vorstandsangelegenheiten wie Terminen und Protokollen. Er vertritt den Vorsitzenden bei Verhinderung. Ihm obliegt ausserdem die Pflege der Mitgliedsdaten und das Dokumentationswesen. Ausserdem obliegen ihm die Bereiche der Mitgliedergewinnung und -motivation.
- Julian Gröger: Dem Schatzmeister obliegt die Zuständigkeit für Finanzangelegenheiten, insbesondere die Buch- und Kontoführung, die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge, die Vorbereitung des Rechenschaftsberichts, sowie das Spendenwesen.
§3 Beschlussfassung
- Beschlüsse werden in der Vorstandssitzung oder im Umlaufverfahren gefasst.
- Für jeden Beschluss müssen ein oder mehrere Zuständige angegeben werden.
- Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse des Vorstands mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen der an der Sitzung teilnehmenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Änderungen an der Geschäftsordnung sowie Abstimmungen im Umlaufverfahren erfordern eine absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Im Umlaufverfahren befindliche Abstimmungen sind abgeschlossen, wenn diese Mehrheit von einem Vorstandsmitglied festgestellt wird. Umlaufverfahren dauern höchstens 72 Stunden.
- Der Schatzmeister kann Rechtsgeschäfte im Wert bis einschließlich € 100,00 selbstständig vornehmen.
- Über Rechtsgeschäfte ab einem Wert, der über den Betrag von € 100,00 hinausgeht, ist ein Beschluss des Kreisvorstandes erforderlich. Davon ausgenommen sind Budgets. Budgets müssen vom Vorstand beschlossen werden. Über die beschlossenen Budgets können die zuständigen Vorstandsmitglieder und Beauftragten selbstständig verfügen.
- Beschlüsse des Vorstands sind vom stellvertretenden Vorsitzenden aktenkundig zu machen. Auf Wunsch wird jedem Mitglied des Bezirksverbands Einsicht in die Beschlüsse des Vorstands gewährt.
- Anträge an den Vorstand können gestellt werden von
- jedem Bürger oder Bewohner des Kreisverbands Regensburg (Stadt und Land),
- jedem Mitglied des Kreisverbands Regensburg,
- dem Vorstand und den Vorstandsmitgliedern des Bundesverbands der Piratenpartei Deutschland,
- den Vorständen anderer Landesverbände und bayerischer Bezirksverbände der Piratenpartei Deutschland,
- den Organen der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Regensburg und dessen nachgeordneten Gebietsverbänden.
- Anträge sind bis spätestens 24 Stunden vor einer Vorstandssitzung einzureichen, um in der folgenden Vorstandssitzung behandelt werden zu können. Über Ausnahmen entscheidet der Kreisvorstand.
§4 Vorstandssitzungen
- Regelmäßige Vorstandssitzungen finden persönlich oder fernmündlich statt. Wird eine Vorstandssitzung gemäß Satzung von mindestens 10% der stimmberechtigten Piraten des Kreisverbands verlangt, so ist eine Sitzung gemäss Satzung unverzüglich einzuberufen.
- Regelmäßige Vorstandssitzungen werden durch die Vorsitzende oder den Stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von sieben Tagen per E-Mail auf der Ankündigungssliste für Belange auf Kreisverbandsebene einberufen. In dringenden Fällen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Eine Vorstandssitzung gilt auch als einberufen, wenn diese bei der vorhergehenden Sitzung vereinbart und das protokolliert wurde.
- Regelmäßige Vorstandssitzungen sind beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ein abwesendes Mitglied zählt bei Beschlüssen als sich enthaltend, sofern es seinen Willen nicht zuvor bekundet hat.
- Vorstandssitzungen finden öffentlich statt. Die Sitzungsleitung kann Gästen nach Meldung Rederecht erteilen. In begründeten Fällen können, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, Sitzungen teilweise nichtöffentlich abgehalten werden.
- Es ist zu jeder Sitzung ein Ergebnisprotokoll mit Beschlüssen und Anträgen im Wortlaut aktenkundig zu machen. Das Protokoll soll im Regelfall innerhalb einer Woche veröffentlicht werden. Nichtöffentliche Sitzungsteile werden im öffentlichen Protokoll durch den begründeten Beschluss der Nichtöffentlichkeit ersetzt.
§5 Verwaltung der Mitgliederdaten
- Die primäre Verwaltung der Mitgliederdatenbank erfolgt durch den Bundesverband. Dem stellvertretenden Vorsitzenden obliegt die Aufgabe, die Mitgliederdaten in dieser Datenbank zu pflegen.
- Jedes Vorstandsmitglied hat Zugriff auf die Mitgliederdaten, soweit seine Tätigkeit dies erfordert. Jeder Zugriffsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.
- Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist nur zulässig, wenn die Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind und eine entsprechende Datenschutzerklärung vorliegt.