BY:Mittelfranken/Satzung
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Inhaltsverzeichnis
- 1 Änderungen
- 2 Abschnitt A: Grundlagen
- 2.1 § 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- 2.2 § 2 – Mitgliedschaft
- 2.3 § 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
- 2.4 § 4 – Rechte und Pflichten der Piraten
- 2.5 § 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
- 2.6 § 6 – Ordnungsmaßnahmen
- 2.7 § 7 – Gliederung
- 2.8 § 8 – Verhaltensweise von Gliederungen
- 2.9 § 9 – Organe des Bezirksverbands
- 2.10 § 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- 2.11 § 11 – Satzungs- und Programmänderung
- 2.12 § 12 – Auflösung und Verschmelzung
- 2.13 § 13 – Parteiämter
- 2.14 § 14 – Nachrangigkeit der Satzung
- 3 Abschnitt B: Finanzordnung
Änderungen
- Die Satzung wurde am 12.07.2009 bei der Gründungsversammlung beschlossen.
- Geändert durch den Bezirksparteitag am 24.01.2010.
- Geändert durch den Bezirksparteitag am 08.01.2011.
- Geändert durch den Bezirksparteitag am 22.01.2012.
- Geändert durch den Bezirksparteitag am 19.10.2013.
- Geändert durch den Bezirksparteitag am 14.11.2015.
- Geändert durch den Bezirksparteitag am 14.04.2018.
- Geändert durch den Bezirksparteitag am 25.11.2018.
Abschnitt A: Grundlagen
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Bezirksverband Mittelfranken ist eine Untergliederung des Landesverbandes Bayern in der Piratenpartei Deutschland. Er ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen des Regierungsbezirkes Mittelfranken in Bayern.
(2) Der Bezirksverband Mittelfranken im Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Mittelfranken, nachfolgend PIRATEN genannt.
(3) Der Sitz des Bezirksverbandes Mittelfranken ist Nürnberg.
§ 2 – Mitgliedschaft
Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Regierungsbezirk Mittelfranken.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten
Die Regelungen der übergeordneten Gliederungen gelten für den Bezirksverband und seine niederen Gliederungen entsprechend.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Gliederung anzuzeigen, bei der sie geführt wird.
§ 6 – Ordnungsmaßnahmen
Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in den übergeordneten Satzungen getroffen werden, gelten entsprechend auf Bezirksebene.
§ 7 – Gliederung
(1) Im Bezirksverband können sich Kreis- oder Ortsverbände gliedern. Ein Kreis-/Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit dem jeweiligen Kreis bzw. der jeweiligen Gemeinde ist. Zusammenschlüsse zu gemeinsamen Kreis- und Ortsverbänden sind möglich. Dem Zusammenschluss müssen die Mitgliederversammlungen der beteiligten Gebietsverbände in geheimer Wahl zustimmen. Bei noch nicht existenten Gebietsverbänden ist die einfache Mehrheit ausreichend. Bei bereits existenten Gebietsverbänden, sofern es die Satzung des Gebietsverbandes nicht anders regelt, eine 2/3 Mehrheit. Die Abstimmung zum Zusammenschluss der Gebietsverbände muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein. Der Name der Untergliederung setzt sich aus den Namen der beteiligten Gebietsverbänden und der Gliederungsebene zusammen.
(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern der Piratenpartei Deutschland mit Wohnsitz im jeweiligen Kreis bzw. in der jeweiligen Gemeinde.
(3) Organe der Untergliederung sind:
- der Parteitag
- der aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Vorstand, darunter ein Vorsitzender, sein Stellvertreter sowie ein Schatzmeister
(4) Den Untergliederungen steht es frei, in ihren Satzungen weitere Organe zu bestimmen.
(5) Der Parteitag wählt den Vorstand und entscheidet über die Satzung.
(6) Sofern die Untergliederung in ihrer Satzung keine abweichende Regelung trifft gelten die Regeln zur Einberufung des Parteitages aus “§ 9b – Der Bezirksparteitag” entsprechend.
(7) Untergliederungen können sich durch Beschluss des Parteitages im Rahmen der übergeordneten Satzungen eine eigene Satzung geben. Satzungsbestimmungen, die übergeordneten Satzungen widersprechen, sind unwirksam.
§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen
Der Bezirksverband verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.
§ 9 – Organe des Bezirksverbands
(1) Organe sind der Vorstand und der Bezirksparteitag.
§ 9a – Der Vorstand des Bezirksverbandes
(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei bis maximal neun Mitglieder der PIRATEN an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Bezirksschatzmeister. Zusätzlich können ein Generalsekretär und ein politischer Geschäftsführer und bis zu vier Beisitzer durch Wahl der Mitgliederversammlung eines Bezirksparteitages in den Vorstand berufen werden.
(2) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(2a) Der Vorstand des Bezirksverbandes wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter, vorgenannte jeweils in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied rechtswirksam nach aussen vertreten.
(2b) Der Schatzmeister des Bezirksverbandes erhält zur Annahme von Spenden, sowie zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen eine auf vorgenannte Handlungen beschränkte Einzelvertretungsbefugnis. Für alle anderen finanziellen Angelegenheiten findet Absatz 2a Anwendung.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre sofern nicht anders durch einen Parteitagsbeschluss bestimmt.
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich per e-Mail mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(5) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Bezirksverbandes kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
- Verwaltung der Mitgliedsdaten, deren Zugriff und Sicherung
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- Dokumentation der Sitzungen
- Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
- Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
- Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
(8) Die Führung der Bezirksgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksverband (Bezirksparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. "Durch einen Parteitagsbeschluß kann auch ein Vorstand aus drei Mitgliedern analog §7 Abs. 3 Satz 2 der Bezirkssatzung gebildet werden."
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Funktionen wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Ferner ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss einem Beisitzer die Aufgaben eines abgetretenen Vorstandsmitgliedes zu übertragen. Der Vorstand ist außerdem ermächtigt einen außerordentlichen Parteitag zur Nachwahl fehlender Vorstandsmitglieder einzuberufen. Die Amtsperiode nachgewählter Vorstandsmitglieder endet mit der regulären Amtszeit des Vorstandes.
(11) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig,
- wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind und die freigewordenen Vorstandsposten nicht an einen noch verfügbaren Beisitzer übertragen werden können,
- wenn mehr als 50% der im Bezirksverband organisierten Piraten dem Vorstand schriftlich das Misstrauen aussprechen,
- wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
Tritt einer der vorgenannten Fälle ein, so ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen ein außerordentlicher Bezirksparteitag zur Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen. Der verbliebene Vorstand kann einen kommissarischen Vorstand einsetzen, der jedoch nur mit der Vorbereitung des Bezirksparteitages beauftragt ist; andernfalls führt der Vorstand des Landesverbandes Bayern kommissarisch die Geschäfte.
(12) Der Vorstand ist der Transparenz verpflichtet.
§ 9b – Der Bezirksparteitag
(1) Die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene ist der Bezirksparteitag.
(2) Der Bezirksparteitag tagt mindestens einmal in zwei Jahren. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder durch Beantragung von 20% der stimmberechtigten Mitglieder der PIRATEN. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich per e-Mail und Veröffentlichung auf der Webseite der PIRATEN mindestens 2 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag ist die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(3) Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(4) Über den Bezirksparteitag, dessen Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird.
(5) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. Die Rechnungsprüfer dürfen selbst nicht Mitglieder des Vorstandes der PIRATEN sein.
(6) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bezirksparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bezirksparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Bezirksparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.
§ 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
-- komplett gestrichen
§ 11 – Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Bezirksparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder der PIRATEN sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens eine Woche vor Beginn des Bezirksparteitages beim Vorstand eingegangen ist.
(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird von den PIRATEN übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Bezirksebene für Kommunal- bzw. Bezirkswahlen bei Bedarf vom Bezirksparteitag verabschiedet werden.
§ 12 – Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung oder Verschmelzung eines nachgeordneten Gebietsverbandes kann durch einen Beschluss des Bezirksparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bezirksparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Die nachgeordneten Gebietsverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bezirksparteitages bedürfen.
Weitere Fragen regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.
§ 13 – Parteiämter
Die Regelungen der übergeordneten Gliederungen zu den Parteiämtern finden Anwendung.
§ 14 – Nachrangigkeit der Satzung
(1) Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung der PIRATEN den Satzungen der übergeordneten Gliederungen widersprechen, gilt für diese Abschnitte die Satzung der übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge:
- Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
- Satzung des Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland
(2) Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben davon unberührt.
Abschnitt B: Finanzordnung
(1) Es gilt die Finanzordnung übergeordneter Gliederungen
(2) Der Schatzmeister des Bezirksverbands kann gegen finanzwirksame Entscheidungen des Vorstandes ein Veto einlegen, wenn der Beschluß die Liquidität des Bezirks gefährdet. Dieses Veto muss begründet werden.