BY:Mittelfranken/KV Fürth/Kreisparteitag 2011.1/SÄA
Inhaltsverzeichnis
BlockIa: Vorstandsgröße
Reduzierung auf 3 Personen mit Möglichkeit bis zu 2 Beisitzer in den Vorstand zu wählen
Ich beantrage
§9a Der Vorstand "1. Dem Vorstand gehören 5 Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister und 2 Beisitzer."
der Satzung wie folgt zu ändern:
§9a Der Vorstand "1. Dem Vorstand gehören mindestens 3 Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister und bis zu 2 Beisitzer."
Begründung:
Wir legen uns nicht auf einen großen Vorstand fest, können ihn aber trotzdem wählen wenn wir wollen
--Martin Schmidt
Reduzierung auf 3 Personen mit Möglichkeit bis zu 2 Beisitzer in den Vorstand zu wählen, ungerader Vorstand
Ich beantrage
§9a Der Vorstand "1. Dem Vorstand gehören 5 Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister und 2 Beisitzer."
der Satzung wie folgt zu ändern:
§9a Der Vorstand "1. Dem Vorstand gehören eine ungerade Anzahl, mindestens 3, Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister und bis zu 2 Beisitzer."
Begründung:
Wir legen uns nicht auf einen großen Vorstand fest, können ihn aber trotzdem wählen wenn wir wollen
--Martin Schmidt
BlockIb: Vorstandsitzungen
Vorstandssitzungen nur einmal im Quartal vorschreiben
Ich beantrage:
§9a Der Vorstand "4. Der Vorstand tritt während seiner Amtsperiode mindestens einmal im Monat zusammen."
der Satzung wie folgt zu ändern:
§9a Der Vorstand "4. Der Vorstand tritt während seiner Amtsperiode mindestens einmal im Quartal zusammen."
Begründung:
Einmal alle 3 Monate sollte es für alle Vorstände möglich sein zu einer Vorstandssitzung zu kommen. Es wird nicht ausgeschlossen, sich in aktiven Zeiten öfter zu treffen. Auch ist der KV nicht gerade der größte und bis jetzt waren die aktiven Piraten mit dem Vorstand größtenteils identisch und meist bei Stammtischen, Infoständen usw. anwesend. Es würde also nicht an der Möglichkeit fehlen sich abzustimmen oder vor einem Stammtisch noch eine Vorstandssitzung anzuberaumen, sollten dringende Anträge bzw. Klärungsbedarf vorliegen.
--Martin Schmidt
Vorstandssitzungen alle zwei Monate vorschreiben
Ich beantrage:
§9a Der Vorstand "4. Der Vorstand tritt während seiner Amtsperiode mindestens einmal im Monat zusammen."
der Satzung wie folgt zu ändern:
§9a Der Vorstand "4. Der Vorstand tritt während seiner Amtsperiode mindestens jeden zweiten Monat zusammen."
Begründung:
Wie bei einmal im Quartal.
--Martin Schmidt
BlockII: Mitgliederversammlung
Umbenennung Basisversammlung und Verringerung Frequenz und möglichkeit der der Erzwingung
Ich beantrage
§9b Basisversammlung "Die Basisversammlung findet mindestens 3 mal zwischen den ordentlichen Parteitagen statt. Für die Basisversammlung sind die Regelungen zur Ausrichtung eines Kreisparteitages analog anzuwenden; sie stellt ein politisches Beschlussorgan für den Vorstand dar, daher finden auf der Basisversammlung keine Wahlen zu Vorstandsämtern, Satzungsänderungen und Verabschiedung von Wahlprogrammen statt. Die Basisversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder des KV anwesend sind."
der Satzung wie folgt zu ändern:
§9b Mitgliederversammlung (a) Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal zwischen den ordentlichen Parteitagen statt. Für die Mitgliederversammlung sind die Regelungen zur Ausrichtung eines Kreisparteitages analog anzuwenden; sie stellt ein politisches Beschlussorgan für den Vorstand dar, daher finden auf der Mitgliederversammlung keine Wahlen zu Vorstandsämtern, Satzungsänderungen und Verabschiedung von Wahlprogrammen statt. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder des KV anwesend sind. (b) Wird eine Mitgliederversammlung von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitgliedern des KVs beim Vorstand beantragt werden, muss der Vorstand die Mitgliederversammlung unter Einhaltung der nötigen Fristen innerhalb von 6 Wochen anberaumen.
Begründung:
1.) Basisversammlung in Mitgliedersammlung wegen Wertschätzung
2.) Von mind. 3x im Jahr auf 1x im Jahr reduzieren, da die letzten Basisversammlungen eher schlecht besucht waren und eher den Charakter eines Stammtisches hatten.
3.) Den Mitglieder die Möglichkeit geben den Vorstand zu verpflichten einen Mitgliederversammlung einzuberaumen, enn die Basis Bedarf sieht die politische Richtung des KVs zu ändern. Klasse statt Masse.
--Martin Schmidt
Umbenennung Basisversammlung und Verringerung Frequenz
Ich beantrage
§9b Basisversammlung "Die Basisversammlung findet mindestens 3 mal zwischen den ordentlichen Parteitagen statt. Für die Basisversammlung sind die Regelungen zur Ausrichtung eines Kreisparteitages analog anzuwenden; sie stellt ein politisches Beschlussorgan für den Vorstand dar, daher finden auf der Basisversammlung keine Wahlen zu Vorstandsämtern, Satzungsänderungen und Verabschiedung von Wahlprogrammen statt. Die Basisversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder des KV anwesend sind."
der Satzung wie folgt zu ändern:
§9b Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal zwischen den ordentlichen Parteitagen statt. Für die Mitgliederversammlung sind die Regelungen zur Ausrichtung eines Kreisparteitages analog anzuwenden; sie stellt ein politisches Beschlussorgan für den Vorstand dar, daher finden auf der Mitgliederversammlung keine Wahlen zu Vorstandsämtern, Satzungsänderungen und Verabschiedung von Wahlprogrammen statt. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder des KV anwesend sind.
Begründung:
1.) Basisversammlung in Mitgliedersammlung wegen Wertschätzung.
2.) Von mind. 3x im Jahr auf 1x im Jahr reduzieren, da die letzten Bsisversammlungen eher schlecht besucht waren und eher den Charakter eines Stammtisches hatten. Klasse statt Masse.
--Martin Schmidt
Umbenennung Basisversammlung
Ich beantrage
§9b Basisversammlung "Die Basisversammlung findet mindestens 3 mal zwischen den ordentlichen Parteitagen statt. Für die Basisversammlung sind die Regelungen zur Ausrichtung eines Kreisparteitages analog anzuwenden; sie stellt ein politisches Beschlussorgan für den Vorstand dar, daher finden auf der Basisversammlung keine Wahlen zu Vorstandsämtern, Satzungsänderungen und Verabschiedung von Wahlprogrammen statt. Die Basisversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder des KV anwesend sind."
der Satzung wie folgt zu ändern:
§9b Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet mindestens 3 mal zwischen den ordentlichen Parteitagen statt. Für die Mitgliederversammlung sind die Regelungen zur Ausrichtung eines Kreisparteitages analog anzuwenden; sie stellt ein politisches Beschlussorgan für den Vorstand dar, daher finden auf der itgliederversammlung keine Wahlen zu Vorstandsämtern, Satzungsänderungen und Verabschiedung von Wahlprogrammen statt. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder des KV anwesend sind.
Begründung:
1.) Basisversammlung in Mitgliedersammlung wegen Wertschätzung
--Martin Schmidt
BlockIII Kandidatennominierung
Ich beantrage, dass "§10 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen"
wie folgt geändert wird:
§10 Zuständigkeit und Verfahren zur Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen §10a – Gebietsverband (1) Deckt sich das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbands mit dem Wahlgebiet, dann ist dieser Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Decken sich die Tätigkeitsgebiete nicht mit dem Wahlgebiet, dann ist der nächst höhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig umfasst. (2) Ist ein Wahlgebiet nach staatlichen Normen in sich gegliedert, dann soll der Vorstand des insoweit zuständigen höheren Gebietsverbands für jede dieser staatlichen Gliederungen des Wahlgebiets einen weisungsgebundenen Beauftragten ernennen, dem die praktische Durchführung der Kandidatenaufstellung obliegt; ihm sind alle dazu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und eine angemessene Zahl von Assistenten beizugeben. (3) In Nominierungsveranstaltungen können weder Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.
§10b – Nominierungs-Versammlungen (1) Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in öffentlichen Versammlungen statt. Die Versammlung kann beschließen die Versammlung nicht-öffentlich (geschlossene Gesellschaft) abzuhalten; zutrittsberechtigt sind dann insoweit nur die stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung, Vorstandsmitglieder des verantwortlichen Gebietsverbands und die Versammlungsleitung nach §10a Abs.2 dieser Satzung. Die Versammlungsleitung gibt nach dem Ende der Versammlung ihr Ergebnis auf geeignete Weise bekannt; der Vorstand des verantwortlichen Gebietsverbands entscheidet danach, ob und in welcher Weise die Medien auch über den Verlauf der Versammlung informiert werden. (2) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der Piratenpartei, die Kandidaten in der öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, dann auch wählen dürften; wenn die öffentliche Wahl am selben Tag stattfinden würde. In der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu Bezirksparteitagen. (3) Die Nominierung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte;[136] die Reihenfolge der Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen. (4) Nominierungs-Versammlungen können auch im Rahmen eines Parteitags stattfinden, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und sichergestellt ist, dass nur insoweit Stimmberechtigte an den Nominierungswahlen teilnehmen.
§10c – Geschäftsordnung der Versammlungen (1) Das Protokoll der Nominierungsversammlung muss mindestens enthalten: 1. Ort und Zeit der Versammlung; 2. Form und Datum ihrer Ladung; 3. Zahl der erschienenen Stimmberechtigten; 4. Gang der Wahlen und Abstimmungen; 5. Ergebnis der Nominierungswahlen. (2) Das Protokoll der Versammlung ist vom Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu unterschreiben; sie haben dabei an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist. (3) Im übrigen gelten für Nominierungs-Versammlungen sinngemäß die Regelungen dieser Satzung über den Parteitag sowie seine Geschäftsordnung.
Begründung: Fragt Roland ;)
--Martin Schmidt