BY:Landesparteitag 19.1/Anträge/Satzungsänderung 001
Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Bayern 19.1. Die Antragsseiten wurde durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich. |
Antragsnummer
SÄA -001 Einreichungsdatum
2019/1/9 21:41:50 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission) Antragstitel
Zuständigkeit AV bei nicht existierender Gliederung Antragsteller
Josef Reichardt, CptS (Diskussion) Antragsart
Satzungsänderung Kurzzusammenfassung
Sicherstellung von Aufstellungsversammlungen falls eine Gliederung nicht existiert oder dessen Vorstand handlungsunfähig ist. Antragstext
Der Landesparteitag möge beschließen: (8) 1 Grundsätzlich gelten für alle unter Absatz 5 bis 7 aufgeführten Aufstellungsversammlungen folgende Ausnahmen:
Aktuelle Fassung (nicht Teil des Antrags)
(6) 1 Zuständig für die Aufstellung der Wahlkreisliste zu den Wahlen zum Bayerischen Landtag und den Bezirkstagen sind die jeweiligen Bezirksverbände. 2 Wenn die Satzung des zuständigen Bezirksverband nichts anderweitiges bestimmt, ist der Kreisverband, der einen Stimmkreis vollständig umfasst, für diesen zuständig. 3 Liegt das Gebiet eines Stimmkreises über mehrere Kreisverbände verteilt, so bestimmt der Bezirksvorstand den zuständigen Kreisverband. 4 Kommt ein Bezirksverband der Organisation von Aufstellungsversammlungen in seinem Zuständigkeitsbereich nicht rechtzeitig nach, so kann der Landesvorstand (nach entsprechender Rückfrage) die Zuständigkeit per Vorstandsbeschluss an sich ziehen. (7) 1Zuständig ist bei Gemeindewahlen der Ortsverband, bei Landkreiswahlen der Kreisverband, in dessen Gebiet die Wahl stattfindet. 2Besteht auf entsprechender Ebene kein Verband, ist der nächst höhere Verband zuständig, der das Gebiet der Wahl vollständig umfasst. Neue Fassung (nicht Teil des Antrags)
(6) 1 Zuständig für die Aufstellung der Wahlkreisliste zu den Wahlen zum Bayerischen Landtag und den Bezirkstagen sind die jeweiligen Bezirksverbände. 2 Wenn die Satzung des zuständigen Bezirksverband nichts anderweitiges bestimmt, ist der Kreisverband, der einen Stimmkreis vollständig umfasst, für diesen zuständig. 3 Liegt das Gebiet eines Stimmkreises über mehrere Kreisverbände verteilt, so bestimmt der Bezirksvorstand den zuständigen Kreisverband. (7) 1Zuständig ist bei Gemeindewahlen der Ortsverband, bei Landkreiswahlen der Kreisverband, in dessen Gebiet die Wahl stattfindet. 2Besteht auf entsprechender Ebene kein Verband, ist der nächst höhere Verband zuständig, der das Gebiet der Wahl vollständig umfasst. (8) 1 Grundsätzlich gelten für alle unter Absatz 5 bis 7 aufgeführten Aufstellungsversammlungen folgende Ausnahmen:
Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)
Aktuell ist nicht klar definiert welche Gliederung zuständig ist, wenn die laut Regelungen in Absatz 5 bis 7 eigentlich zuständige Gliederung nicht existiert oder deren Vorstand handlungsunfähig ist. Zum Teil wird deshalb die derzeit gültige Satzung unterschiedlich interpretiert. Diese Satzungsänderung soll diese Unklarheit beseitigen. Datum der letzten Änderung
14.01.2019 Status des Antrags
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