BY:Landesparteitag 19.1/Anträge/Satzungsänderung 001

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Tango-locked.svg Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Bayern 19.1. Die Antragsseiten wurde durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich.


Antragsnummer

SÄA -001

Einreichungsdatum

2019/1/9 21:41:50 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission)

Antragstitel

Zuständigkeit AV bei nicht existierender Gliederung

Antragsteller

Josef Reichardt, CptS (Diskussion)

Antragsart

Satzungsänderung

Kurzzusammenfassung

Sicherstellung von Aufstellungsversammlungen falls eine Gliederung nicht existiert oder dessen Vorstand handlungsunfähig ist.

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen:
In §10a der Landessatzung soll in Absatz (6) der Satz 4 ersatzlos gestrichen und ein neuer Absatz (8) wie folgt am Ende ergänzt werden:

(8) 1 Grundsätzlich gelten für alle unter Absatz 5 bis 7 aufgeführten Aufstellungsversammlungen folgende Ausnahmen:

  1. 2 Existiert für ein Gebiet keine nach den in Absatz 5 bis 7 definierten Regelungen, zuständige Gliederung oder ist dessen Vorstand handlungsunfähig, kann die nächsthöhere Gliederung die Zuständigkeit per Vorstandsbeschluss an sich ziehen. 3 Existiert die nächsthöhere Gliederung nicht, ist deren Vorstand nicht handlungsfähig oder macht sie von diesem Recht nicht Gebrauch geht dieses an die nächsthöhere Gliederung.
  2. 4 Kommt die zuständige Gliederung der Organisation von Aufstellungsversammlungen in seinem Zuständigkeitsbereich nicht bis spätestens zwei Monate vor Ende der Ladungsfrist nach, so kann der Vorstand der nächsthöheren Gliederung die Zuständigkeit per Vorstandsbeschluss an sich ziehen. 5 Zuvor muss jedoch sichergestellt werden, dass die untergeordnete Gliederung die Organisation tatsächlich nicht übernehmen will oder kann. 6 Existiert die nächsthöhere Gliederung nicht, ist deren Vorstand nicht handlungsfähig oder macht sie von diesem Recht nicht Gebrauch geht dieses an die nächsthöhere Gliederung.
Aktuelle Fassung (nicht Teil des Antrags)

(6) 1 Zuständig für die Aufstellung der Wahlkreisliste zu den Wahlen zum Bayerischen Landtag und den Bezirkstagen sind die jeweiligen Bezirksverbände. 2 Wenn die Satzung des zuständigen Bezirksverband nichts anderweitiges bestimmt, ist der Kreisverband, der einen Stimmkreis vollständig umfasst, für diesen zuständig. 3 Liegt das Gebiet eines Stimmkreises über mehrere Kreisverbände verteilt, so bestimmt der Bezirksvorstand den zuständigen Kreisverband. 4 Kommt ein Bezirksverband der Organisation von Aufstellungsversammlungen in seinem Zuständigkeitsbereich nicht rechtzeitig nach, so kann der Landesvorstand (nach entsprechender Rückfrage) die Zuständigkeit per Vorstandsbeschluss an sich ziehen.

(7) 1Zuständig ist bei Gemeindewahlen der Ortsverband, bei Landkreiswahlen der Kreisverband, in dessen Gebiet die Wahl stattfindet. 2Besteht auf entsprechender Ebene kein Verband, ist der nächst höhere Verband zuständig, der das Gebiet der Wahl vollständig umfasst.

Neue Fassung (nicht Teil des Antrags)

(6) 1 Zuständig für die Aufstellung der Wahlkreisliste zu den Wahlen zum Bayerischen Landtag und den Bezirkstagen sind die jeweiligen Bezirksverbände. 2 Wenn die Satzung des zuständigen Bezirksverband nichts anderweitiges bestimmt, ist der Kreisverband, der einen Stimmkreis vollständig umfasst, für diesen zuständig. 3 Liegt das Gebiet eines Stimmkreises über mehrere Kreisverbände verteilt, so bestimmt der Bezirksvorstand den zuständigen Kreisverband.

(7) 1Zuständig ist bei Gemeindewahlen der Ortsverband, bei Landkreiswahlen der Kreisverband, in dessen Gebiet die Wahl stattfindet. 2Besteht auf entsprechender Ebene kein Verband, ist der nächst höhere Verband zuständig, der das Gebiet der Wahl vollständig umfasst.

(8) 1 Grundsätzlich gelten für alle unter Absatz 5 bis 7 aufgeführten Aufstellungsversammlungen folgende Ausnahmen:

  1. 2 Existiert für ein Gebiet keine nach den in Absatz 5 bis 7 definierten Regelungen, zuständige Gliederung oder ist dessen Vorstand handlungsunfähig, kann die nächsthöhere Gliederung die Zuständigkeit per Vorstandsbeschluss an sich ziehen. 3 Existiert die nächsthöhere Gliederung nicht, ist deren Vorstand nicht handlungsfähig oder macht sie von diesem Recht nicht Gebrauch geht dieses an die nächsthöhere Gliederung.
  2. 4 Kommt die zuständige Gliederung der Organisation von Aufstellungsversammlungen in seinem Zuständigkeitsbereich nicht bis spätestens zwei Monate vor Ende der Ladungsfrist nach, so kann der Vorstand der nächsthöheren Gliederung die Zuständigkeit per Vorstandsbeschluss an sich ziehen. 5 Zuvor muss jedoch sichergestellt werden, dass die untergeordnete Gliederung die Organisation tatsächlich nicht übernehmen will oder kann. 6 Existiert die nächsthöhere Gliederung nicht, ist deren Vorstand nicht handlungsfähig oder macht sie von diesem Recht nicht Gebrauch geht dieses an die nächsthöhere Gliederung.
Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)

Aktuell ist nicht klar definiert welche Gliederung zuständig ist, wenn die laut Regelungen in Absatz 5 bis 7 eigentlich zuständige Gliederung nicht existiert oder deren Vorstand handlungsunfähig ist. Zum Teil wird deshalb die derzeit gültige Satzung unterschiedlich interpretiert. Diese Satzungsänderung soll diese Unklarheit beseitigen.

Datum der letzten Änderung

14.01.2019

Status des Antrags

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