BY:München/Kreisverband/Satzung
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Inhaltsverzeichnis
Satzung des Kreisverbands München der Piratenpartei Deutschland. Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 31.10.2010, sowie geändert auf den Mitgliederversammlungen am 24.07.2011, 22.07.2012 und 25.04.2015.
Satzung
I. Name, Tätigkeit und Mitgliedschaft
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband München - nachfolgend KV genannt - ist eine Untergliederung des Bezirksverbandes Oberbayern im Landesverband Bayern in der Piratenpartei Deutschland. Er ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Stadt München.
(2) Der KV führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband München. Die Verwendung des verkürzten Namens "Piratenpartei München" ist zulässig. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet: PIRATEN.
(3) Der Sitz des KV ist München.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbands München ist die kreisfreie Stadt München und deren zugehörige Wahlkreise bis zur Gründung eigener Untergliederungen in den politisch anders gegliederten Wahlkreisteilen.
§ 2 - Mitgliedschaft
Mitglied des KV ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Satzung, nachfolgend Pirat genannt.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
Für den Erwerb der Mitgliedschaft gilt die Satzung der übergeordneten Organisationseinheit der Piratenpartei Deutschland.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
Die Regelungen von Rechten und Pflichten der übergeordneten Gliederungen gelten für den Kreisverband und seine untergeordneten Gliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch untergeordnete Gliederungen ist unzulässig.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist gemäß Landessatzung dem Kreisverband anzuzeigen.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Kreis oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.
(3) Im Übrigen wird die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.
§ 6 - Ordnungsmaßnahmen
Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Satzung der nächstübergeordneten Gliederung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Kreisebene.
II. Gliederung
§ 7 - Gliederung
Der KV gliedert sich in Ortsverbände. Die Mindestanzahl der Mitglieder eines Ortsverbandes richtet sich nach der Satzung der nächstübergeordneten Gliederung.
§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen
Der KV verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bezüglich des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.
III. Die Organe des Kreisverbandes
§ 9 - Organe des Kreisverbands
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 31.10.2010.
(3) Die Beschlussfäigkeit bei Mitgliederversammlungen ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder gegeben. Die Beschlussfähigkeit aller übrigen Organe besteht, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähgkeit besteht solange, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt worden ist.
§ 10 - Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit des KV welche der Kreisvorstand umzusetzen hat.
(2) Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand jedes Mitglied in Textform unter Einhaltung der Ladungsfrist ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(2a) Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied binnen Frist per E-Mail ein. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, werden stattdessen per Brief eingeladen.
(3) Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
(3a) Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Grundsätzlich finden nur dort Wahlen für Parteiämter statt. Ausnahme hierzu bildet §10 (4) dieser Satzung. Die Einberufung erfolgt auf Grund eines Vorstandsbeschlusses. Die Ladungsfrist hierfür beträgt wenigstens 28 Tage.
(3b) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn 10% der stimmberechtigten Piraten es schriftlich beantragen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt wenigstens 14 Tage.
(4) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Sie dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für die folgende Mitgliederversammlung und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland, Rücktritt, Entlassung durch die Mitgliederversammlung oder mit Wahl ihrer Nachfolger.
(6) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(7) Über die Mitgliederversammlung, dessen Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird.
(8) Die Mitgliederversammlung tagt parteiöffentlich. Sofern nicht von der Mitgliederversammlung anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und die Live-Übertragung sowie Aufnahmen von Rednern der Mitgliederversammlung sind als Mitschnitt der Rede in Ton sowie Bild gestattet.
§ 11 - Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht zumindest aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Kreismitgliederversammlung kann die Wahl weiterer Mitglieder beschließen.
(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(3) Der Kreisvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Vorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigenden Piraten übertragen.
(4) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der Mitgliederversammlung und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Zeit bis zur folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
(5) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter in Textform mit einer Frist von 7 Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(6) Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Piraten, jedoch mindestens drei, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(7) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- Dokumentation der Sitzungen
- virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
- Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
- Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
(9) Der Vorstand liefert zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann die Mitgliederversammlung oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Fünftel der gewählten Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind, ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, wenn die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(11) Tritt der gesamte Kreisvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bezirksvorstand kommissarisch die Geschäfte bis eine von ihm einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.
IV. Beitrags- und Finanzordnung
§ 12 – Allgemeine Vorschriften
(1) Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.
§ 13 – Beitragsordnung
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Beitragsordnung der übergeordneten Gliederungen geregelt. Sonderbeiträge werden nicht erhoben.
(2) Der Kreisverband hat Anspruch auf Mitgliedsbeitragsanteile.
§ 14 – Buchführung und Kassenprüfung
(1) Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen.
(2) Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Vorstandes zu gewähren.
(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Kassenprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Kassenprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.
(5) Für die Rechnungslegung gilt die Finanzordnung der nächstübergeordneten Gliederung entsprechend.
§ 15 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.
V. Kandidatenaufstellungen für Wahlen
§16 – Subsidiarität der Satzung
(1) Alle Veranstaltungen der Piratenpartei Deutschland, in denen ihre Kandidaten für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten aufgestellt werden sollen, erfolgen strikt nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze sowie der zu ihrer Ergänzung erlassenen Rechtsnormen.Die Bestimmungen der Wahlgesezte sind zu beachten
(2) Nur soweit diesen staatlichen Rechtsnormen keine anzuwendenden Regelungen zu entnehmen bzw. aus ihnen abzuleiten sind, dann sind die folgenden Bestimmungen anzuwenden.
§17 - Gebietsverband
(1) Deckt sich das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbands mit dem Wahlgebiet, dann ist dieser Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Decken sich die Tätigkeitsgebiete nicht mit dem Wahlgebiet, dann ist der nächst höhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig umfasst.
(2) Ist ein Wahlgebiet nach staatlichen Normen in sich gegliedert, dann soll der Vorstand des insoweit zuständigen höheren Gebietsverbands für jede dieser staatlichen Gliederungen des Wahlgebiets einen weisungsgebundenen Beauftragten ernennen, dem die praktische Durchführung der Kandidatenaufstellung obliegt; ihm sind alle dazu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und eine angemessene Zahl von Assistenten beizugeben.
(3) In Nominierungsveranstaltungen können weder Mitglieder der Versammlungsleitung noch ihre Assistenten als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.
§18 – Nominierungs-Versammlungen
Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Landessatzung.
§19 – Geschäftsordnung der Versammlungen
(1) Das Protokoll der Nominierungs-Versammlung muss mindestens enthalten:
- 1. Ort und Zeit der Versammlung;
- 2. Form und Datum ihrer Ladung;
- 3. Zahl der erschienenen Stimmberechtigten;
- 4. Gang der Wahlen und Abstimmungen;
- 5. Ergebnis der Nominierungswahlen.
(2) Das Protokoll der Versammlung ist vom Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu unterschreiben; sie haben dabei an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
(3) Im übrigen gelten für Nominierungs-Versammlungen sinngemäß die Regelungen dieser Satzung über die Mitgliederversammlung sowie seine Geschäftsordnung.
VI. Allgemeine Bestimmungen
§ 20 - Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Mitgliederversammlungen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Die Grundsatzprogramme der übergeordneten Gliederungen werden vom KV übernommen.
(3) Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen bei Bedarf von der Mitgliederversammlung verabschiedet werden. Dieses Wahlprogramm kann mit einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Piraten beschlossen und geändert werden.
(4) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einer Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 14 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerecht eingereichter Anträge können jederzeit gestellt werden.
§ 21 - Parteiämter und Mandate
(1) Die Regelungen der nächstübergeordneten Gliederung zu den Parteiämtern und Mandaten finden Anwendung.
§ 22- Schiedsgerichtsordnung
(1) Es gilt die Satzung der nächstübergeordneten Gliederung mit eigenem Schiedsgericht der Piratenpartei Deutschland.
§ 23 - Nachrangigkeit der Satzung
(1) Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung den Satzungen der übergeordneten Gliederungen widersprechen oder nicht eindeutig sind, gilt für diese Abschnitte die Satzung der übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge:
- Satzung des Bezirksverbandes
- Satzung des Landesverbandes
- Satzung des Bundesverbandes
(2) Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben davon unberührt.
§ 24 - Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Mitgliederversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.