BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/Entfernung Abschnitt C (alternativ)

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den BY:Bezirksverband Oberbayern/Bezirksparteitag von Thomas.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik.

Titel = Entfernung des Abschnitts C (alternativ)
Änderungsantrag Nr.
S08
Beantragt von
Thomas
Betrifft
Satzung des Bezirksverbands Oberbayern / Abschnitt A §7 und Abschnitt C
Beantragte Änderungen
Der Parteitag möge beschließen den Abschnitt C zu entfernen und den Abschnitt A §7 durch folgendes zu ersetzen:
neuer Paragraph
(1) Die Untergliederung des Bezirksverbands regelt die Bundessatzung.
(2) Für die Einberufung von Gründungsversammlungen von Untergliederungen gelten die selben Regelungen wie für den Bezirksparteitag.
(3) Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.
Begründung
bisheriger Paragraph

(1) Die Gliederung des Bezirksverbands regelt die Bundessatzung. (2) Ein dem Bezirksverband untergeordneter Kreisverband führt die in Abschnitt C enthaltene Satzung. Diese kann durch Beschluss einer eigenen Satzung vom Kreisverband ersetzt oder ergänzt werden. (3) Selbiges gilt analog für dem Bezirksverband direkt untergeordnete Ortsverbände.

  • Der Abschnitt C wurde im März 2010 anlässlich der Gründung des KV Nürnberg eingeführt als Reaktion auf eine KV Gründung ohne Satzung. Der §7 lässt jedoch zu, dass ein KV eine eigene Satzung führt. Diese Satzung könnte auch "leer" sein, wodurch sich die Regelung selbst ad absurdum führt.
  • Die Bindungswirkung aller übergeordeneten Satzungen betreffen ohnehin alle Untergliederungen => es gibt keine leeren Satzungen.
  • Die Satzung in Abschnitt C weist erhebliche Mängel auf. Z.B. §14 (4)"Nominierungs-Versammlungen können auch..."

Der Unterschied zum ähnlichen anderen Antrag "Entfernung Abschnitt C" ist, dass dessen Absatz (3) weggelassen wurde, da sonst die gesamte Satzung des Bezirksverbandes in Untergliederungen durchwirken könnte und deren Autonomie einschränken würde.






Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Thomas Weigert
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Ron
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

  • Beim anderen Antrag steht "(3) Für jede Untergliederung gelten die Bestimmungen der Bezirkssatzung sinngemäß, sofern diese nicht durch eigene Satzung geregelt werden". Dies verleitet Untergliederungen dazu eine lückenhafte Minimalsatzung zu verabschieden, wenn sie mit den restlichen zu dem Zeitpunkt gültigen Regelungen der Bezirkssatzung zufrieden sind. Deren Mitglieder fänden dann viele Regelungen nicht in ihrer Gebietsverbandssatzung, sondern müssten die Bezirkssatzung konsolidieren. Ändert sich aber die Bezirkssatzung in einer Weise, die nicht mehr dem Willen der Untergliederung entspricht, müsste sie jedesmal einen eigene Regelung in ihrer Satzung einführen, die die Bezirkssatzung überschreibt. Des weiteren würden auch Konstrukte, die nur auf Bezirksebene eingeführt werden und sinnvoll sind, automatisch auch in Untergliederungen wirken. Die wichtigen Bestimmungen der Bundessatzung wirken ohnehin in alle Gliederungen durch. Besser wäre es, jede Untergliederung gibt sich eine vollständige Satzung, so dass alles wichtige in einem Dokument zu finden ist. Das könnte man einfach durch "(3) Jede Untergliederung führt eine Satzung gemäss §6 (2) PartG." erzwingen. Hier wurde auf eine solchen Zwang verzichtet und den Untergliederungen die Autonomie überlassen.--Thomas 16:27, 13. Jul. 2012 (CEST)