BY:Allgäu-Bodensee/Gründungsversammlung/Geschäftsordnung
Inhaltsverzeichnis
- 1 Geschäftsordnung der Gründungsversammlung
- 2 V e r s a m m l u n g s ä m t e r
- 3 W a h l e n u n d A b s t i m m u n g e n
- 3.1 §4.1 Wahlordnung
- 3.2 §4.2 Wahlen
- 3.3 §4.3 Wahlen zu Versammlungsämtern
- 3.4 §4.4 Wahlen zu Parteitagsämtern
- 3.5 §4.5 Wahlen zu Vorstand
- 3.6 §4.6 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge
- 3.7 §4.7 Abstimmungen über allgemeine Anträge
- 3.8 §4.8 Abstimmungen über eine Änderung der Satzung oder des Parteiprogramms
- 4 A n t r ä g e
- 4.1 §5.1 Allgemeine Anträge an die Versammlung
- 4.2 §5.2 Anträge zur Geschäftsordnung
- 4.3 §5.3 Antrag auf Ende der Rednerliste
- 4.4 §5.4 Antrag auf Änderung der Tagesordnung
- 4.5 §5.5 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
- 4.6 §5.6 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
- 4.7 §5.7 Antrag auf Vertagung der Sitzung
- 4.8 §5.8 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
- 4.9 §5.9 Antrag auf Begrenzung der Redezeit
- 5 A b s c h l u s s b e s t i m m u n g e n
Geschäftsordnung der Gründungsversammlung
§1 Allgemeines
(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens gestellte Anträge im Wortlaut, Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge und das Wahlprotokoll zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Protokollführers, der Versammlungsleitung und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beurkundet. Es ist den Piraten durch Veröffentlichung als Wikiseite im Piratenwiki, und im Piratenforum binnen einer Woche nach Ende des Parteitages zugänglich zu machen. Dabei genügt für das Piratenforum ein Verweis auf das Wiki.
§1.1 Akkreditierung
(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die von den Ortsgruppensprechern als solche beauftragt wurden, oder die Ortsgruppensprecher selbst.
(2) Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder durch GO-Beschluss durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt.
(3) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte. Mitglieder der Partei haben auch nach Beginn der Veranstaltung das Recht sich akkreditieren zu lassen.
§1.2 Verlassen der Versammlung
(1) Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung länger unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten ab und verliert somit sein Stimmrecht.
§1.3 Betreten der Versammlung
(1) Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen.
V e r s a m m l u n g s ä m t e r
§2.1 Versammlungsleiter
(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Ortsgruppensprecher als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt hat. (2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesem ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen.
(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
(4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
(6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
§2.2 Wahlleiter
(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat. Werden keine Ämter nach Satz 1 neu besetzt, so kann von der Ernennung eines Wahlleiters abgesehen werden.
(2) Die Durchführung umfasst - die Ankündigung einer Wahl, - Hinweise auf die Modalitäten der Wahl, - die Eröffnung und die Beendigung der Wahl, - das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl - das Entgegennehmen der Stimmzettel, - das Auszählen der Stimmen, Feststellung der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl, Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und Erstellung eines Wahlprotokolls.
(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen, bei deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen.
(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.
§3 Kandidatur
(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.
(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf, und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.
(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.
W a h l e n u n d A b s t i m m u n g e n
§4.1 Wahlordnung
(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz, oder die Gründungsversammlung anderes bestimmt.
(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.
(3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.
(4) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt.
(6) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.
§4.2 Wahlen
(1) Ein Kandidat wird mit der Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt.
(2) Getrennte Wahlgänge sind zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt.
(3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen.
§4.3 Wahlen zu Versammlungsämtern
(1) Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelung aus §4.1. Abs.2 gewählt.
(2) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.
§4.4 Wahlen zu Parteitagsämtern
(1) Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat der Wahlleiter die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Abstimmung erwünscht ist.
(2) Im Übrigen gelten die Regelungen aus §4.2. Abs. 1.
§4.5 Wahlen zu Vorstand
(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist geheim.
(2) Als Wahlverfahren wird das Approval-Voting-Verfahren angewendet: Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen erhält.
(3) Haben zwei oder mehrere Kandidaten die höchste gleiche Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß §4.3.2 durchgeführt. Steht danach immer noch kein Sieger fest, so entscheidet das Los.
(4) Müssen gemäß Satzung zwei gleichnamige Posten besetzt werden erfolgt dies in einem Wahlgang. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Gewählt sind die zwei Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen können. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt, kann bei dieser keine Mehrheit der Stimmen auf einen Kandidaten vereinigt werden entscheidet das Los.
(5) Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit Ja oder Nein abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden.
(6) Wird der Kandidat bei §4.3.5 abgelehnt oder stehen für einen Posten gar keine Kandidaten zur Verfügung, muss ein Kandidat gefunden werden, der als alleiniger Kandidat mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereint bzw. sich gegen einen alternativen Kandidaten im Verfahren gemäß §4.3.2 durchsetzt.
§4.6 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge
(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.
(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung.
(3) Für den Erfolg eines Antrags auf geheime Abstimmung ist die einfache Mehrheit der Versammlung erforderlich.
§4.7 Abstimmungen über allgemeine Anträge
(1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem Stimmzettel gewählt, der durch eine Zahl oder einen Buchstaben eindeutig dem Wahlgang zuzuordnen sein muss. Die Nummer oder der Buchstabe wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Stimmzettel, bei denen der Wille des wählenden nicht ausdrücklich erkennbar ist, sind nach Maßgabe des Wahlleiters ungültig.
(2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus §4 entsprechend.
§4.8 Abstimmungen über eine Änderung der Satzung oder des Parteiprogramms
(1) Es gelten die Regelungen aus §4.7 entsprechend.
(2) Bei Abstimmungen über die Änderung der Satzung oder des Parteiprogramms entscheidet die Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
A n t r ä g e
§5.1 Allgemeine Anträge an die Versammlung
(1) Der Antragsteller hat das Recht, seinen allgemeinen Antrag, seinen Antrag auf Änderung der Satzung oder seinen Antrag auf Änderung des Programms in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
§5.2 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs 1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(3) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
(4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzteren Fall gilt §4.2.1. Abs. 2 entsprechend.
§5.3 Antrag auf Ende der Rednerliste
(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen
(2) Der Antragsteller: - darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben - darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und - darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.
(3) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
§5.4 Antrag auf Änderung der Tagesordnung
(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein: - das Hinzufügen eines Punktes - das Entfernen eines Punktes - das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung - das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
§5.5 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen.
§5.6 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
(1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. §5.4 Abs. 2 bis 4 finden bei der Einholung von Meinungsbildern keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.
(3) Die Abstimmung wird auch bei knappem Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach §4.1.1.
§5.7 Antrag auf Vertagung der Sitzung
(1) Der Antrag muss das gewünschte Datum und die Uhrzeit der Fortsetzung enthalten.
§5.8 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
(1) Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten.
§5.9 Antrag auf Begrenzung der Redezeit
(1) Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll.
A b s c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§6 Gültigkeitsdauer
(1) Diese Geschäftsordnung behält seine Gültigkeit für folgende Kreisparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.