BW:Arbeitsgruppen/Landespolitik/Inneres/Zuständigkeit für Waffenkontrolle
Zuständigkeit für Waffenkontrolle
Inhaltsverzeichnis
Dieser Text wurde auf einem Landesparteitag abgelehnt (u.U. zugunsten einer alternativen Variante) und wird voraussichtlicht nicht wieder abgestimmt.
Soweit Kontrollen in Wohnungen unumgänglich sind, sollten diese nur von Polizisten durchgeführt werden, da diese im Gegensatz zu anderen Personen über die hierfür nötige Ausbildung und Routine im Umgang mit Schusswaffen verfügen.
Ergänzt Waffenrecht - Einleitung
alte Kurzfassung
Für die öffentliche Sicherheit der Bürger ist die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen unumgänglich. Wer eine Waffe legal besitzt, muss diese sichere Aufbewahrung 100% nachweisen können. Wer dagegen verstößt, muss mit Strafen rechnen. Dieses zu kontrollieren kann aber nur die Aufgabe der Polizei sein. Nur die Polizisten verfügen auf die notwendige Ausbildung und Routine im Umgang mit Schusswaffen. Ein dafür kurz geschulter Rathausmitarbeiter ist dafür nicht geeignet, weil für die Überprüfung in die Wohnung der Betroffenen eingedrungen und mit deren Waffen, in der Wohnung hantiert werden muss.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 GG muss wieder hergestellt werden.
Vorschlag
Seit dem Amoklauf von Winnenden gelten Sportschützen, Paintball- und Computerspieler als potenzielle Amokläufer. Im populistischen Aktionismus ist die Bundesregierung mit dem neuen Waffengesetz für einen Rechtstaat zu weit gegangen. Der Eingriff geht in die Grundrechte der Betroffenen weiter als dieses bspw. durch das Internet-Zensurgesetz möglich gewesen wäre.
Es bietet hier einen kleinen Vorgeschmack, wie der Staat zukünftig mit Bürgern umgehen will und sollte daher von allen Bürgern kritisch beachtet werden, auch wer keine Waffen mag.
Das neue Waffenrecht ist geeignet, der Öffentlichkeit eine gefühlte Sicherheit vorzuspielen ohne mehr Sicherheit zu schaffen. In anderen Ländern, in denen private Waffen verboten sind, gibt es nicht unbedingt weniger Straftaten. Es wurden einige durchaus akzeptable und notwendige Forderungen an die Waffenbesitzer für eine sichere Aufbewahrung und der Nachweis dafür gestellt. Sogar die übliche Unschuldsvermutung bei Waffenbesitzern wurde umgedreht.
Seit 2009 muss jeder Waffenbesitzer, Jäger oder Sportschütze nachweisen, dass er nicht gegen das Waffenrecht verstößt. Eine angemeldete Kontrolle durch das Amt ist prinzipiell in Ordnung.
Leider wurde, erstmals in der Demokratie, eine verdachtsunabhängige Beschneidung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) beschlossen.
Auch wenn der Sportschütze der gesetzlichen Forderung nach sicherer Aufbewahrung umfassend nachweisen kann, muss er jederzeit mit unangekündigten und verdachtunabhängigen Kontrollen in seiner Wohnung durch das Ordnungsamt rechnen. Das Amt kann entgegen dem Artikel 13 GG eigenmächtig Stichproben anordnen und Zutritt verlangen. Es wird immer wieder vom Amt darauf hingewiesen, das es Jedem offen steht, den Schießsport zu beenden. Mit der Drohung einer Razzia soll hierfür Druck ausgeübt werden. Wehrt sich ein Bürger dagegen, kann das Amt Sanktionen aussprechen; dieses liegt im Ermessen von Verwaltungsangestellten, die sonst unter anderem, für Strafzettel zuständig sind. Dieses ohne dass gegen irgendein bisheriges Gesetz verstoßen wurde oder mit der Polizei oder Justiz in Konflikt gekommen zu sein.
Seit Deutschland eine Demokratie ist, durfte bisher nur dann in eine Wohnung eingedrungen werden, wenn ein Richter dieses anordnet oder, bei Gefahr im Verzuge, durch die Polizei.
Das ist gut so, das hat sich bewährt, dabei muss es bleiben.
Als nächster Schritt könnten bayrische Politiker noch auf die Idee kommen, in Ausweitung von diesem Gesetz, auch Wohnungen nach Computer mit Killerspielen, illegalen Downloads, oder nicht angemeldeten Radios und Fernsehern durchsuchen zu lassen.
Auch bei ernsten Themen muss der Staat bei rechtstaatlichen Mitteln bleiben.
Quellen
Link von Ministerium Justiz
§36 Absatz 3 „…hat der zuständigen Behörde…“ ist nicht die Polizei sondern das Rathaus!
http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html
Vollzugshinweise aus Bayern:
5.2 Kontrollen der sicheren Aufbewahrung
http://www.stmi.bayern.de/sicherheit/innere/sicherleben/detail/17045/
Allgemeines zum Waffenrecht:
http://www.dsb.de/infothek/recht/waffenrecht/wichtigstes-zum-waffenrecht/
Historie
Jedes Mal, wenn der Status geändert wird, hier bitte Eintragen.
Datum | Status | Begründung |
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26.05.2010 | Neu | Erster Entwurf veröffentlicht |
05.06.2010 | Himmelfahrt | Text umformuliert |
2010-06-14 | Abgelehnt | Bei LPT 2010.2 abgelehnt |