BW:Antragsfabrik2013/Vorstandsrücktritt

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Handlungsfähigkeit des Vorstands im Fall von Rücktritten erhalten und außerordentlichen LPT vermeiden.Satzung

Pictogram voting wait blue.svg Dies war ein Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Baden-Württemberg von Datacore.

Er wurde am LPT 2011.1 Angenommen?.


Antrag

Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
Datacore
Betrifft
Satzung des Landesverbands Baden-Württemberg / §9a
Beantragte Änderungen

In §9a, Absatz 10 der Satzung des Landesverbands Baden-Württemberg sollen Änderungen für den Fall von Rücktritten aus dem Landesvorstand vorgenommen werden, um zu verhindern, daß der LVor handlungsunfähig wird, und ein außerordentlicher LPT einberufen werden muß. Dabei gibt es 3 Optionen, die unabhängig voneinander als Satzungsänderungen beschlossen werden können.



Aktuelle Fassung

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.


1. Die Sonderregelung bei Rücktritt von Vorsitzendem, Schatzmeister und Generalsekretär wird gestrichen. Dazu wird der Passus in Satz 2 "oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind" ersatzlos gestrichen.

Neue Fassung

10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.


2. Der Passus in Satz 2 "wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können" wird ersetzt durch "wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder im Amt verbleiben".

Neue Fassung

10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder im Amt verbleiben oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.


3. In Satz 1 wird der Passus "wenn möglich" ersatzlos gestrichen und hinter "anderes Vorstandsmitglied" Folgendes eingefügt: "oder kommissarisch auf ein Vorstandsmitglied eines Verbands der nächst niederen Gliederung".

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz auf ein anderes Vorstandsmitglied oder kommissarisch auf ein Vorstandsmitglied eines Verbands der nächst niederen Gliederung über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.




Neue Fassung bei Annahme aller 3 Optionen:

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz auf ein anderes Vorstandsmitglied oder kommissarisch auf ein Vorstandsmitglied eines Verbands der nächst niederen Gliederung über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder im Amt verbleiben oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Begründung
  1. Die Handlungsunfähigkeit des Vorstandes kann bislang erreicht werden durch den Rücktritt des Vorsitzenden, des Schatzmeisters oder des Generalsekretärs. Dieser Fall kann ggf sehr schnell eintreten und würde einen unverzüglich einzuberufenden Sonderparteitag erfordern, was eine unnötige Belastung des gesamten Landesverbandes nach sich zieht. Daher soll der entsprechende Passus gestrichen werden.
  2. Bislang ist der LVor definitiv handlungsunfähig bei Rücktritt von mind. 3 von derzeit 7 Vorstandsmitgliedern. Die neue Regelung erlaubt mehr Flexibilität. Der LVor hat jederzeit noch die Möglichkeit, sich als handlungsunfähig zu erklären, wenn die Vorstandsarbeit durch die Rücktritte zur stark beeinträchtigt wird. Dennoch bleibt zuvor genug Zeit, den nächsten LPT zu planen. Auch hier steht im Vordergrund, daß ein außerordentlicher, sofort einzuberufender Parteitag nach Möglichkeit verhindert werden soll.
  3. Die bisherige Formulierung ist unklar. Die neue Regelung erlaubt es, z.B. im Falle des Rücktritts des Schatzmeisters einen Schatzmeister oder einen anderen geeigneten Vorstand aus den Bezirksverbänden zu berufen. Dies ermöglicht große Flexibilität bei der Suche eines Nachfolgers, stellt aber auch sicher, daß der kommissarische Nachfolger eine größtmögliche demokratische Legitimation (in diesem Fall durch einen Bezirksparteitag) genießt.


Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die voraussichtlich FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Ute 13:55, 19. Mai 2011 (CEST)
  2. Datacore 15:42, 19. Mai 2011 (CEST)
  3. LarsP 10:56, 25. Mai 2011 (CEST)
  4. Stefan K (1 + 2)
  5.  ?
  6. ...

Piraten, die voraussichtlich GEGEN diesen Antrag stimmen

  1.  ?
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Piraten, die voraussichtlich enthalten

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Diskussion

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