BW:Antragsfabrik/Satzungsänderungen/Streichung §9c und Neufassung §15 Kreisorganisationen im Abschnitt A

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Baden-Württemberg von Nikolai Kliewer, Viktor Hoffmann.

Bitte diskutiere den Antrag und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik.

Titel: § 15 - Kreisorganisationen
Kurzbeschreibung: Zusammenfassen des §9c und §15. Kreisorganisationen haben keinen Organisationsvorstand mehr. Sie können kommunalpolitische Sprecher bestimmen. Regelungen aus dem jetzigen §15 Kommunale Zwecksverbände wurden größtenteils übernommen.

Satzung


Antrag

Änderungsantrag Nr.
SÄA09
Beantragt von
Nikolai Kliewer, Viktor Hoffmann
Betrifft
Satzung des Landesverband Baden-Württemberg / §9c und §15
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge beschließen, den §9c Abschnitt A in der Satzung zu streichen und §15 - Kommunale Zwecksverbände wie folgt neu zu fassen:


§ 15 - Kreisorganisationen

(1) Mitglieder, welche ihren angezeigten Wohnsitz in einem Stadt- oder Landkreis ohne Kreisverband haben, können eine Kreisorganisation gründen. Das Gebiet der Kreisorganisation entspricht einem oder mehrerer Stadt- oder Landkreise.

(2) Eine Kreisorganisation ist keine Gebietsgliederung im Sinne des § 7 PartG. Die Geschäfte werden weiterhin vom Landes- bzw. Bezirksvorstand geführt.

(3) Die Bildung einer Kreisorganisation erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung der im Gebiet des Stadt- oder Landkreises erfassten Mitglieder mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Die Mitglieder können Sprecher bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen, jedoch für höchstens zwei Jahre.

(5) Der Landes- bzw. Bezirksvorstand beruft die Mitgliederversammlung der Kreisorganisation ein.

(6) Die Kommunalpolitik in ihrem Tätigkeitsgebiet ist eigene Aufgabe der Kreisorganisation. Die Mitgliedersammlung beschließt über Programm und politische Positionen für das entsprechende Gebiet.

(7) Es kommen darüber hinaus die gleichen Versammlungsformalitäten, Antragsfristen und Mehrheitsverhältnisse wie für Landes- bzw. Bezirksparteitage gemäß Satzung zur Anwendung.

(8) Zur Auflösung wird eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung der Kreisorganisation oder der zuständigen Gliederung benötigt.

Begründung

Abbau von bürokratischen Hürden wie Organisationsvorstand und Konzentration auf politische Arbeit und Aufgaben durch kommunalpolitische Sprecher.


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