BE:Antragskommission/LMV 2012.1/Antragsportal/Sonstiger Antrag - 015
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den/die LMVB eingereichter Antrag. Jedes Mitglied ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag einzureichen. |
Version Antragsformular: 1.05 AntragsnummerX015 EinreichungsdatumAntragstitelNettokreditaufnahme bedarf 2/3 Mehrheit des AGH in Landesverfassung verankern AntragstellerFranz-Josef Schmitt AntragstypSonstiger Antrag Art des ProgrammantragsPositionspapier Antragsgruppe- AntragstextDie Piraten mögen sich für eine Änderung der Verfassung des Landes Berlin aussprechen Artikel 87 der Landesverfassung von Berlin soll ergänzt werden um den Satz 3) die Nettokreditaufnahme erfordert eine 2/3 Mehrheit des Abgeordnetenhauses Artikel 93, Satz 2) der Landesverfassung von Berlin soll erweitert werden: Die Veräußerung von Vermögensgegenständen bedarf eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses mit 2/3 Mehrheit und wird durch Gesetz geregelt. AntragsbegründungBegründung Die derzeitige Verschuldungslage Berlins erfordert eine Stärkung der in der Landesverfassung verankerten Schuldenbremse. Die Veräußerung von Vermögensgegenständen erfolgte in der Vergangenheit oft zu Ungunsten des Landes Berlin (Beispiel: Wasserbetriebe). Deshalb soll auch hier die Hürde entsprechend angehoben werden. Vergleich der Verfassung alt gegen neu Konkret lauten die Artikel dann im Vergleich Alte Fassung Artikel 87 (1) Ohne gesetzliche Grundlage dürfen weder Steuern oder Abgaben erhoben noch Anleihen aufgenommen oder Sicherheiten geleistet werden. (2) Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn andere Mittel zur Deckung nicht vorhanden sind. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. wird in der neuen Fassung zu Artikel 87 (1) Ohne gesetzliche Grundlage dürfen weder Steuern oder Abgaben erhoben noch Anleihen aufgenommen oder Sicherheiten geleistet werden. (2) Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn andere Mittel zur Deckung nicht vorhanden sind. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. (3) die Nettokreditaufnahme erfordert eine 2/3 Mehrheit des Abgeordnetenhauses
Artikel 93 (1) Die Umwandlung von Eigenbetrieben und von einzelnen Anlagen von bleibendem Wert in juristische Personen bedarf eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses. (2) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen wird durch Gesetz geregelt.
neue Fassung Artikel 93 (1) Die Umwandlung von Eigenbetrieben und von einzelnen Anlagen von bleibendem Wert in juristische Personen bedarf eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses. (2) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen bedarf eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses mit 2/3 Mehrheit und wird durch Gesetz geregelt. Liquid FeedbackPiratenpad- Antragsfabrik- Datum der letzten Änderung25.02.2012 Status des Antrags |