Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA057
<- Zurück zum Antragsportal | Satzungsänderungsanträge
Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission. |
Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
---|---|
Antragsnummer | SÄA057 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller |
Ritchie aka Robert Conin (Robert) |
Mitantragsteller |
|
Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt A - §9 |
Zusammenfassung des Antrags | |
Schlagworte | |
Datum der letzten Änderung | 01.05.2011 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
- |
AntragstitelInstallation eines Bundespräsidiums als Vertretung der Länder auf Bundesebene Antragstext§9 der Bundessatzung ist in Teilen neu zu fassen und um den Abschnit §9c zu ergänzen. §9 (1) Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, das Bundespräsidium, das Bundesschiedsgericht und die Gründungsversammlung. 1.9.3 § 9c - Das Bundespräsidium (1) Das Bundespräsidium ist die Vertretung der Länder auf Bundesebene. Es ist für die Kommunikation zwischen Bundesebene und Landesverbänden verantwortlich, es berät den Bundesvorstand und es vertritt die Interessen der Landesverbände auf der Bundesebene. (2) Das Bundespräsidium besteht aus einem Vertreter jedes Landesverbandes und einem Vertreter des Bundesvorstandes. (3) Das Bundespräsidium tagt regelmässig mindestens ein Mal im Monat. (4) Die Vertreter der Länder werden von den Landesparteitagen gewählt und sind diesen rechenschaftspflichtig. Interimsweise können die Vertreter bis zum nächsten Landesparteitag vom jeweiligen Landesvorstand kommissarisch ernannt werden. (5) Jeder Vertreter eines Bundeslandes hat eine Stimme. Stimmhäufung und Delegation ist nicht gestattet. (6) Der Vertreter des Bundesvorstandes hat Rederecht und nur bei Stimmengleichheit Stimmrecht mit einer Stimme. (7) Das Bundespräsidium kann Entscheidungen des Bundesvorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen durch ein aktives Veto aussetzen. Es entschliesst gleichzeitig ob diese Entscheidungen dann basisdemokratisch oder auf dem nächsten Bundesparteitag entschieden werden. (8) Das Bundespräsidium kann den Bundesvorstand mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Stimmen für handlungsunfähig erklären. AntragsbegründungDie Ergänzung der Parteiorgane um ein Bundespräsidium als Vertretung der Länder auf Augenhöhe mit dem Bundesvorstand hat mehrere Vorteile: Es entlastet die Landesverbandsvorstände Es institutionalisiert die (notwendige) Kommunikation zwischen Ländern und Bund und zwischen den Landesverbänden Es bringt die Länderbedürfnisse näher an den Bundesvorstand und legitimiert ihn damit zusätzlich Es versachlicht die Diskussion und die Zusammenarbeit Es hilft solche "Die machen ja doch, was sie wollen" Stimmungen und Diskussionen zu vermeiden. Es reduziert die Zahl der Missverständnisse. Es macht die Partei handlungsfähiger. Es verbreitert die piratige Präsenz auf Bundesebene. Durch die sehr limitierte aber dennoch in "Notfällen" wirkunsvolle Kontrolle über Entscheidungen des Bundesvorstandes und seine Handlunsfähigkeit wird vermieden, dass Vorstandsentscheidungen von persönlichen Interessen beeinflusst werden und ein nicht mehr agierender Bundesvorstand länger als notwendig im Amt bleibt. Diskussion
Konkurrenzanträge |