Antrag:Bundesparteitag 2023.1/Antragsportal/SÄA001

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2023.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA001
Einreichungsdatum
Antragsteller

Melano Gärtner

Mitantragsteller
  • Stefan Lorenz
  • Vladimir Dragnić
  • Georg v. Boroviczeny
  • Alexander Brandt
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe SGO„SGO“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §10, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“.
Zusammenfassung des Antrags Überarbeitung von § 1 SGO
Schlagworte SGO, Schiedsgerichtsordnung
Datum der letzten Änderung 24.06.2023
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

Änderung § 1 SGO

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, § 1 der Bundessatzung Abschnitt C - Schiedsgerichtsordnung wie folgt zu ändern:

https://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/b/b5/%C2%A7_1_-_Grundlagen.pdf

Absatz 1 (aktuell):

Die Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren vor den Schiedsgerichten.

Absatz 1 (neu):

1Die Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren vor den Schiedsgerichten. 2Verfahren sind unter anderem Vergleiche, Widersprüche, Einsprüche zu Ordnungsmaßnahmen, einstweilige Anordnungen, Feststellungsklagen, Verpflichtungsklagen, Parteiausschlussverfahren, sofortige Beschwerden und Berufungen.

Absatz 2 (aktuell):

Sie ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, soweit dies diese Ordnung ausdrücklich vorsieht.

Absatz 2 (neu):

1Die Schiedsgerichtsordnung ist für Schiedsgerichte jeder Gliederung bindend. 2Eine Erweiterung oder Abänderung der Schiedsgerichtsordnung durch andere Gliederungen ist nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, soweit die Schiedsgerichtsordnung dies ausdrücklich vorsieht.

Absatz 3 (neu):

1Ein heranziehen höherrangigen Rechts ist immer möglich.

Antragsbegründung

Im Zuge der SGO-Novellierung wurden alle Paragrafen in den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina, überarbeitet. Da es in den letzten Jahren zu teilweise ausufernden oder unnötigen Streitdebatten über verschiedenste Punkte aus der SGO kam, war eine Novellierung und nicht nur eine Flickenverbesserung dringend nötig.

Natürlich kann man nicht jedem eine Änderung recht machen, da die SGO im Regelfall an den Schiedsgerichten zur Anwendung kommt und bei der Überarbeitung Richter aus fast allen Schiedsgerichten der Partei dran beteiligt waren und über die Fortschritte informiert wurden, wird der Parteitag drum gebeten dem Antrag zuzustimmen.

Neben einer kompletten Satznummerierung der SGO, wurden in § 1(1) Varianten von Verfahrensarten aufgelistet die in der Vergangenheit bei einigen Verfahren inhaltliches Thema waren und zu Diskussionen führen. (2) wurde nur von der Formulierung angepasst und der neue (3) ist der erste Versuch eines Generalverweis zu höherrangigem Recht.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: In den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina
  • [wird von der Antragskommission eingetragen Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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